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 Souveränität Deutschlands

öffentlich lesbar

Verfassung des Königreiches Deutschland (öffentlich)

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02.08.26 22:22

Verfassung des Königreiches Deutschland


Am 16. September 2012 trat gemäß Artikel 146 Grundgesetz die Verfassung des Königreiches Deutschland (KRD) in Kraft.


Am 13. Mai 2025 wurde das KRD durch den Bundesminister des Innern verboten. Durch Klageerhebung des KRD ist das Verbot jedoch nicht bestandskräftig.


Am 16. Juli 2026 wurde durch die Bundesanwaltschaft Anklage gegen vier führende Staatsangehörige des KRD erhoben.


Die Deutschen haben nun die Wahl, dazu zu schweigen und das Verbot des KRD mitsamt seiner Verfassung hinzunehmen, oder sie setzen sich für die Aufhebung des Verbotes ein und bringen nun endlich zum Ausdruck, dass sie sich gemäß Artikel 146 Grundgesetz neu verfassen wollen.


Folgende Artikel finde ich persönlich besonders interessant:


- Art. 25: Die Erde als Organismus
- Art. 34: Selbstverwaltung und regionale Zahlungsmittel
- Art. 41: Gerechtigkeit steht über niedergeschriebenem Recht
- Art. 56: Grundrecht auf Gesundheit und natürliche Lebensmittel
- Art. 60: Verbot des Verbreitens von Lügen und Halbwahrheiten
- Art. 77: Verbot von Angriffskriegen und Waffenexporten
- Art. 78: Staatliche Finanzhoheit, keine Privatisierung der Staatsbank, kein Zins und Zinseszins, keine staatlichen Kreditaufnahmen
- Art. 79: Freiwilligkeit direkter Steuern

So viel hat der Mensch vom Wissen, wie er in die Tat umsetzt


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02.08.26 22:48

Die Grundrechte


ART. 45

Unveräußerlichkeit der Grundrechte

(1) Die nachfolgenden Grundrechte sind unveräußerlich und keine Verfassungsänderung oder Gesetzgebung darf sie je aufheben oder einschränken.

(2) Es ist untersagt, daß die Rechtsprechung durch Auslegung zersetzend auf die Grundrechte einwirkt. Jeder Versuch kann durch den König unterbunden werden und kann zur Entlassung des oder der Richter führen.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, Rechtsprechung und vollziehende Gewalt als unmittelbar geltendes Recht.

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02.08.26 22:48

Die Grundrechte


ART. 46

Menschenwürde

Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Aufgabe und Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

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02.08.26 22:48

Die Grundrechte


ART. 47

Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist abgeschafft und verboten.

(2) Niemand darf unmenschlicher, grausamer oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.

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02.08.26 22:48

Die Grundrechte


ART. 48

Staatsangehörigkeitsrecht

(1) Jeder Deutsche hat das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht.

(2) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf einem Deutschen nicht entzogen werden.

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02.08.26 22:49

Die Grundrechte


ART. 49

Gleichberechtigung

Kein Deutscher darf gegenüber einem Ausländer oder einem Staatenlosen benachteiligt werden. Keine Person darf gegenüber einer anderen Person benachteiligt oder bevorteilt werden. Kein Mensch (Staatsbürger des Königreiches Deutschland) darf gegenüber einem anderen Menschen benachteiligt oder bevorteilt werden. Kein göttliches Wesen (Deme im Königreich Deutschland) darf gegenüber einem anderen göttlichen Wesen benachteiligt oder bevorteilt werden.

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02.08.26 22:49

Die Grundrechte


ART. 50

Auslieferung, deutsche Rechtswegegarantie

(1) Kein Deutscher darf ins Ausland oder an eine andere nicht innerstaatliche Stelle ausgeliefert werden, gleich welcher Art.

(2) Jeder Deutsche hat das Recht, vor ein innerstaatliches deutsches Gericht gestellt zu werden, das dieser Verfassung untersteht. Hat ein deutscher Staatsangehöriger eine Straftat im Ausland begangen, wird er gemäß den deutschen Gesetzen im Rahmen dieser Verfassung zur gerechten Verantwortung für seine Taten gezogen, auch wenn die vorgeworfene Tat keine nach deutschem Strafgesetz bezeichnete Straftat ist.

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02.08.26 22:49

Die Grundrechte


ART. 51

Recht auf Entfaltung der Persönlichkeit

Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die Verfassung oder das Sittengesetz verstößt.

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02.08.26 22:50

Die Grundrechte


ART. 52

Gleichheit der Rechte, Rechtsfähigkeit

(1) Alle Deutschen haben gleiche Rechte. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Alle deutschen Männer und Frauen haben gleiche Rechte. Niemand darf wegen seines Geschlechtes bevorzugt oder benachteiligt werden.

(3) Jeder Deutsche hat die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. Das bedeutet nicht, daß jeder gleich dem anderen ist, sondern daß jeder aus dem Volke Bürgerrechte erwerben kann, jeder Bürger Zugang zu einem öffentlichen Amt und dem Stand der Deme haben und jeder aus dem Stand der Deme das Amt des Königs innehaben kann.

(4) Der Genuß staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienst erworbenen Rechte sind unabhängig vom religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnis oder einer Weltanschauung ein Vor- oder Nachteil erwachsen.

(5) Niemand darf wegen seiner Behinderung bevorzugt oder benachteiligt werden.

(6) Jeder hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden.

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02.08.26 22:50

Die Grundrechte


ART. 53

Personenstand

(1) Die Änderung des allgemeinen Personenstandes ohne Kenntnis des Menschen über seinen rechtlichen Status ist unzulässig. Ein Verstoß ist als ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit anzusehen und seitens des Staates unter Strafe zu stellen.

(2) Die Rechtstellung des bestehenden Personenstandes eines Menschen kann nur mit ausdrücklicher schriftlicher Erklärung und der Freiwilligkeit und im vollen Bewußtsein der Bedeutung und der Folgen verändert werden.

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02.08.26 22:50

Die Grundrechte


ART. 54

Petitionsrecht

Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.

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02.08.26 22:50

Die Grundrechte


ART. 55

Glaubens- und Gewissensfreiheit

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet, wenn sie nicht verletzend in die Persönlichkeitsrechte anderer auf Leben, körperliche, emotionale, mentale und seelische Unversehrtheit und Freiheit eingreift. (3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden.

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02.08.26 22:51

Die Grundrechte


ART. 56

Recht auf Gesundheit

(1) Jeder hat das Recht auf Gesundheit.

(2) Jeder hat das Recht auf gesunde und natürliche Lebensmittel.

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02.08.26 22:51

Die staatsbürgerlichen Rechte


ART. 57

Staatsvolk und Staatsbürgerschaft

(1) Deutscher Staatsangehöriger ist jeder Deutsche nach dem Reichs- oder Staatsangehörigkeitsgesetz.

(2) Die staatsbürgerlichen Rechte stehen jedem deutschen Staatsangehörigen im Rahmen dieser Verfassung zu.

(3) Die Bürgerrechte sind von jedermann zu achten.

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02.08.26 22:52

Die staatsbürgerlichen Rechte


ART. 58

Die Stände

(1) Im Königreich Deutschland werden 3 Stände unterschieden. Jeder hat das Recht, seinen Stand entsprechend der Gesetze zu ändern.

(2) Bei erfolgter Aufnahme eines Menschen in das Königreich Deutschland ist der Aufgenommene Teil des Staatsvolkes des Königreiches Deutschland. Er hat keine Wahlberechtigung und ist nicht in den Stand der Deme wählbar. Er hat jedoch jederzeit die Möglichkeit, sich ein aktives und passives Wahlrecht zu erarbeiten und sich damit in den Stand eines Staatsbürgers zu erheben.

(3) Staatsbürger ist, wer eine Prüfung zum Erwerb des aktiven und passiven Wahlrechts bestanden und damit das Recht zu wählen erworben hat. Der Staatsbürger, der zudem die vorgeschriebene Prüfung zur Befähigung einer Tätigkeit in einem Rat bestanden hat, kann in einen Rat gewählt werden oder eine Beamtenlaufbahn nach den gesetzlichen Bestimmungen beginnen. Die Staatsbürger wählen die Ratsmitglieder der Gebietskörperschaften in einer direkten Wahl.

(4) In den Stand der Deme kann auf Antrag erhoben werden, wer das 24. Lebensjahr vollendet und seinen ordentlichen Wohnsitz im Staatsgebiet hat, den Eid auf die Verfassung feierlich abgelegt, das aktive und passive Wahlrecht erworben, alle erforderlichen Prüfungen bestanden, mindestens eine einjährige Tätigkeit in einem öffentlichen Amt bekleidet hat und mindestens in einem Regionalrat tätig ist. Jedes Mitglied der Deme hat das Recht und die Pflicht, an Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen. Auf Antrag mit berechtigter Begründung kann für den Zeitraum von bis zu einem halben Jahr auf dieses Recht verzichtet und die Pflicht ausgesetzt werden.

(5) Die Staatsbürger wählen den nachfolgenden, vom König vorgeschlagenen und vom Staatsrat bestätigten neuen König und entscheiden im Rahmen der ihnen nach der Verfassung zustehenden Rechte über Gesetzesvorlagen.

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02.08.26 22:52

Die Ausgestaltung der staatlichen Organe und Einrichtungen des öffentlichen Lebens, Rechte der Staatsangehörigen


ART. 59

Handelsflotte, Staatsflotte

(1) Alle deutschen Kauffahrtschiffe bilden eine einheitliche deutsche Handelsflotte.

(2) Der deutsche Staat unterhält eine eigene Staatsflotte.

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02.08.26 22:53

Die Ausgestaltung der staatlichen Organe und Einrichtungen des öffentlichen Lebens, Rechte der Staatsangehörigen


ART. 60

Meinungs- und Informationsfreiheit, Presserecht, Kunst und Wissenschaft

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet.

(2) Die Aufgabe der Presse ist die Darstellung des Zeitgeschehens. Sie hat die Bürger umfassend zu informieren. Die Presse ist verpflichtet, wahrheitsgetreu und neutral zu berichten. Die Verbreitung von Halbwahrheiten und Lügen ist verboten. Innerhalb dieses Rahmens ist die Presse frei und es findet keine Zensur statt. Bei erwiesener falscher oder halbwahrer Darstellung ist die Presse verpflichtet, zeitnah ihre Darstellungen im selben Umfang und Format zu widerrufen und eine Gegendarstellung zu veröffentlichen. Die Gegendarstellung kann der Presse vorgegeben werden, wenn sie eine Gegendarstellung nicht zur Zufriedenheit des Betroffenen oder des Staates bewirkt. Auch der Betroffene und der Staat sind der Wahrheit verpflichtet. Bei wiederholter falscher oder manipulativer Darstellung, egal ob in vorsätzlicher oder auch nur fahrlässiger Handlungsweise, kann das Presseerzeugnis eingezogen und das Eigentum am gesamten Presseerzeugnis vergemeinschaftet werden. Näheres regelt ein Gesetz.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Pflicht der Wahrheitslehre und der Treue zu dieser Verfassung.

(4) Der Erhalt der Sittlichkeit und der Schutz der Kinder und Jugendlichen ist Aufgabe des Staates.

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02.08.26 22:54

Die Ausgestaltung der staatlichen Organe und Einrichtungen des öffentlichen Lebens, Rechte der Staatsangehörigen


ART. 61

Ehe und Familie

(1) Die Ehe und die Familie stehen unter dem besonderen Schutz des Staates.

(2) Heiratsfähige Männer und Frauen haben ohne jede Beschränkung das Recht zu heiraten oder Lebensgemeinschaften zu bilden. Sie tragen Verantwortung für das Gemeinschaftswesen und die kommenden Generationen.

(3) Eine Ehe oder Lebensgemeinschaft darf nur in freier und uneingeschränkter Willenseinigung der künftigen Partner geschlossen werden.

(4) Die Pflege, die Erziehung und die Ausbildung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvorderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. Die staatliche Gemeinschaft hat darauf hinzuwirken, daß jedem Mitglied der Gemeinschaft die Fähigkeit vermittelt wird, seine Kinder so zu fördern, daß sie die natürlichen Lebensgrundlagen, die Schöpfungsgesetze, die Menschenrechte und die Gemeinschaft achten.

(5) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder von der Familie nur getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. Der Staat hat in diesem Falle die Pflicht, den Erziehungsberechtigten helfend zur Seite zu stehen und dabei darauf hinzuwirken, daß die Erziehungsberechtigten ihre Fürsorgepflicht wieder angemessen wahrnehmen können.

(6) Jede Mutter und jeder allein erziehende Vater haben Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge durch die Gemeinschaft, bei der Mutter in Sonderheit vor und nach der Geburt.

(7) Unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen, wie ehelichen Kindern.

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02.08.26 22:55

Die Ausgestaltung der staatlichen Organe und Einrichtungen des öffentlichen Lebens, Rechte der Staatsangehörigen


ART. 62

Das Schulwesen

(1) Das öffentliche Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates und ist im gesamten Staat einheitlich zu organisieren.

(2) Die Pflicht des Staates ist es, den individuellen Bedürfnissen der Menschen zu entsprechen. Der Staat hat dabei die Pflicht, in allen Unterrichtsfächern auch neueste gesicherte Erkenntnisse in die Lehrpläne einfließen zu lassen. Er ist verpflichtet, die Schüler zu fächerübergreifendem Verstehen zu befähigen.

(3) Der Staat hat darauf hinzuwirken, daß die Menschen zu selbstbewußten, mental, emotional und körperlich ganzheitlich entwickelten Persönlichkeiten heranwachsen. Sie sollen die Natur und die Menschenrechte achten und die Gemeinschaft, den Frieden und die Verbreitung ethischer Werte fördern. Die Schule hat darauf hinzuwirken, daß die Schüler Fähigkeiten und Fertigkeiten erwerben, um auch persönliche und gesellschaftliche Probleme gewaltfrei lösen zu können. Die Lehrpläne sind ganzheitlich am Leben auszurichten und haben darauf hinzuwirken, die Gesundheit und das Wohlbefinden der Menschen zu gewährleisten. Zu den Unterrichtsinhalten gehört auch die grundlegende Vermittlung von Kenntnissen in den Bereichen Recht, Erziehung, Wirtschaft, Geldwesen, Sozialverhalten, Selbstheilung, psychologisches Grundlagenwissen, Metaphysik und Selbsterfahrung.

(4) Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu wählen, die ihren Kindern innerhalb der in dieser Verfassung formulierten Grundsätze zuteil werden soll. Die Eltern haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen. Der Religionsunterricht soll bewirken, daß die Natur und die Mitmenschen geachtet und respektiert werden und der Schüler eigene Erfahrungen umfassenderer Bewußtheit machen kann.

(5) Der Staat hat beim Religionsunterricht darauf hinzuwirken, daß eine wahre Erkenntniseinheit zwischen Wissenschaft, Spiritualität und Religion erreicht wird, daß positive Werte und Charaktereigenschaften im Menschen vermehrt werden und sich die Fähigkeit bedingungsloser Liebesfähigkeit ausbilden kann.

(6) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(7) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen dieser Verfassung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Privatschule in ihren Lehrzielen, Einrichtungen und der Organisation sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter denen öffentlicher Schulen zurücksteht und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist, es sei denn, den Lehrkräften ist ihre ungesicherte Stellung bewußt und sie erklären schriftlich, daß sie mit den Verhältnissen einverstanden sind.

(8) Alle schulischen und ausbildenden Abschlußprüfungen, ob an staatlichen oder privaten Schulen, sind im gesamten Staat auf gleichem Niveau zu gestalten. Sie sollen aufzeigen, in welchem Fachbereich die besonderen Stärken eines Menschen liegen und dürfen nicht direkt oder indirekt selektierend nach den Besitzverhältnissen wirken.

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02.08.26 22:55

Die Ausgestaltung der staatlichen Organe und Einrichtungen des öffentlichen Lebens, Rechte der Staatsangehörigen


ART. 63

Versammlungsfreiheit

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht beschränkt werden.

(3) Vor Ort sind Einschränkungen der Versammlungsfreiheit nur durch staatliche Amtsträger gestattet, wenn durch die Versammlung die Rechte anderer Menschen in erheblicher Weise verletzt wurden, werden oder dazu aufgerufen wird, diese zu verletzen oder wenn die Versammlung dem Zwecke dient, die staatliche Ordnung zu untergraben oder zu beseitigen.

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02.08.26 22:55

Die Ausgestaltung der staatlichen Organe und Einrichtungen des öffentlichen Lebens, Rechte der Staatsangehörigen


ART. 64

Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder Tätigkeit den Sitten- und Strafgesetzen zuwiderlaufen, die sich gegen die Verfassung oder gegen die Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, ebenfalls hierauf gerichtete Maßnahmen.

(4) Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören. Gesetzliche Ausnahmen sind nur statthaft, wenn die Vereinigung zum Schutz der Gemeinschaft oder zum Schutze der Rechte Einzelner gebildet wurde oder wenn eine Nichtmitgliedschaft zu einer Gefahr für Leben, Leib, Gesundheit oder Eigentum eines Einzelnen oder zu besonderen Fällen der Härte für die Gemeinschaft führen kann. Auf Antrag kann eine Zwangsmitgliedschaft im Einzelfall gelöst werden.

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02.08.26 22:55

Die Ausgestaltung der staatlichen Organe und Einrichtungen des öffentlichen Lebens, Rechte der Staatsangehörigen


ART. 65

Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis

(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.

(2) Dient eine Beschränkung dem Schutze der in dieser Verfassung garantierten Rechte, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch ein von dem jeweiligen örtlichen Rat bestellten Organ tritt.

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02.08.26 22:55

Die Ausgestaltung der staatlichen Organe und Einrichtungen des öffentlichen Lebens, Rechte der Staatsangehörigen


ART. 66

Freizügigkeit

(1) Alle Staatsangehörigen des Königreiches Deutschland genießen Freizügigkeit im ganzen Staatsgebiet.

(2) Dieses Recht darf nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand des Staates oder die verfassungsmäßige Ordnung, zur Bekämpfung von Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.

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02.08.26 22:56

Die Ausgestaltung der staatlichen Organe und Einrichtungen des öffentlichen Lebens, Rechte der Staatsangehörigen


ART. 67

Berufsfreiheit, Verbot der Zwangsarbeit

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann gesetzlich geregelt werden, wenn zur Ausübung des Berufes gewisse Qualifikationen erforderlich sind, die den Einzelnen oder die Allgemeinheit vor Gefahren schützen sollen.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nicht zulässig.

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02.08.26 22:56

Die Ausgestaltung der staatlichen Organe und Einrichtungen des öffentlichen Lebens, Rechte der Staatsangehörigen


ART. 68

Unverletzlichkeit der Wohnung

(1) Jeder hat das Recht auf Wohnraum. Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch einen deutschen Richter angeordnet werden, der als Amtsträger unter dieser Verfassung seine Ernennungsurkunde durch einen Staatsbeamten des Königreiches Deutschland erhalten hat.

(3) Bei Gefahr im Verzuge kann eine Durchsuchung auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden. Erfolgt die Durchsuchung nicht durch einen deutschen Richter des Königreiches Deutschland, so hat der durch Gesetz dazu bevollmächtigte Amtsträger einen handschriftlich unterzeichneten richterlichen Beschluß der Durchsuchung mitzuführen. Dieser ist dem Inhaber der Wohnung zu übergeben. Der Richter und der ranghöchste durchsuchende Amtsträger tragen beide die Verantwortung für die Durchsuchung und sind persönlich haftbar, sollte die Durchsuchung nicht rechtmäßig sein, nicht den Vorschriften entsprechen oder die Durchsuchung auf eine Art durchgeführt werden, die die Menschenwürde des Wohnungsinhabers verletzt, vorsätzlich oder fahrlässig sein Eigentum zerstört oder andere Grundrechte verletzt.

(4) Die für die in diesem Artikel aufgeführten Handlungen örtlich zuständigen Organe unterrichten den Rat der übergeordneten Gebietskörperschaft lückenlos über die durch sie durchgeführten diesbezüglichen Maßnahmen. Betreffen die Maßnahmen ein oder mehrere Ratsmitglieder einer oder mehrerer Gebietskörperschaften, hat die ausführende Behörde die Pflicht, diese Maßnahme allen Ratsmitgliedern der nächsthöheren Gebietskörperschaft und dem Staatsrat mitzuteilen.

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02.08.26 22:56

Die Ausgestaltung der staatlichen Organe und Einrichtungen des öffentlichen Lebens, Rechte der Staatsangehörigen


ART. 69

Eigentum, Erbrecht, Enteignung

(1) Jeder hat das Recht, einzeln wie auch in Gemeinschaft Eigentum innezuhaben und Vermögen zu erwerben. Das Erbrecht wird gewährleistet.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. Wird dieser Grundsatz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, kann das Eigentum vergemeinschaftet werden. Wird Eigentum unter Vorsatz auf eine Art verwendet, die das Gemeinwohl, die Menschenrechte oder die natürlichen Lebensgrundlagen gefährdet, kann das Eigentum entschädigungslos enteignet und in gemeinschaftliches Eigentum überführt werden.

(3) Außerhalb der Vorschrift von Abs. 2 ist eine Enteignung nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur erfolgen, wenn die Art und das Ausmaß der Entschädigung angemessen geregelt sind. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Bei Strittigkeit der Höhe der Entschädigung steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

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02.08.26 22:57

Die Ausgestaltung der staatlichen Organe und Einrichtungen des öffentlichen Lebens, Rechte der Staatsangehörigen


ART. 70

Sozialisierung

(1) Grund und Boden, Boden- und Naturschätze aller Art sind Gemeinschaftsgut und dem unveräußerlichen Staatsvermögen zuzuordnen. Dazu zählen auch Wasser, Holz und alle anderen natürlichen Ressourcen. Befindet sich ein Gemeinschaftsgut in privatem Eigentum, unterliegt dies den Grundsätzen des Artikel 69 Abs. 2.

(2) In Privateigentum oder Privatbesitz befindlicher Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zweck der Vergemeinschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 69 Abs. 3 entsprechend.

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02.08.26 22:57

Die Ausgestaltung der staatlichen Organe und Einrichtungen des öffentlichen Lebens, Rechte der Staatsangehörigen


ART. 71

Asylrecht

(1) Jedermann, der sich im Staatsgebiet aufhält und kein Deutscher ist, untersteht der Fremdengesetzgebung.

(2) Ein- und Ausreise, Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern werden durch Staatsverträge und Gesetz geregelt.

(3) Politisch Verfolgte können Asyl erhalten. Sie haben sich an die Verfassung des Königreiches Deutschland und seine geltenden Gesetze zu halten. Bei erwiesenen strafrechtlichen Verstößen können sie jederzeit und mit sofortiger Wirkung wieder ausgewiesen werden.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch ein deutsches Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen. Der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Der Verlust der verliehenen Staatsangehörigkeit darf nur aufgrund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staaten- oder heimatlos wird.

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02.08.26 22:57

Die Ausgestaltung der staatlichen Organe und Einrichtungen des öffentlichen Lebens, Rechte der Staatsangehörigen


ART. 72

Verwirkung von Rechten

(1) Wer die Grund- oder Bürgerrechte zum Kampf gegen die staatliche Ordnung und gegen diese Verfassung mißbraucht, verwirkt diese Rechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch den Rat der Gebietskörperschaft oder seine Bevollmächtigten ausgesprochen.

(2) Gegen diese Entscheidung kann ein Schiedsspruch beim höheren Rat der übergeordneten Gebietskörperschaft beantragt werden. Die Verhandlung hat innerhalb eines Monats nach Antragstellung zu erfolgen.

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02.08.26 22:58

Die Ausgestaltung der staatlichen Organe und Einrichtungen des öffentlichen Lebens, Rechte der Staatsangehörigen


ART. 73

Verletzung von Verfassungsrechten

(1) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Verfassungsrechten verletzt, steht ihm der Rechtsweg ohne Beschränkung offen.

(2) Im Falle der Feststellung der Verletzung von Verfassungsrechten hat der Staat darauf hinzuwirken, die Rechtsetzung anzupassen und dem in seinen Rechten Verletzten eine angemessene Wiedergutmachung zuzuwenden.

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02.08.26 22:58

Die Ausgestaltung der staatlichen Organe und Einrichtungen des öffentlichen Lebens, Rechte der Staatsangehörigen


ART. 74

Rechtssicherheit, Gerichtsbarkeit, Unschuldsvermutung

(1) Jeder hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zuständigen innerstaatlichen Gerichten gegen Handlungen, durch die seine ihm nach der Verfassung oder nach den Gesetzen zustehenden Rechte verletzt werden.

(2) Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen werden.

(3) Jeder hat bei der Feststellung seiner Rechte und Pflichten sowie bei einer gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Beschuldigung in voller Gleichheit Anspruch auf ein gerechtes und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Staatsgericht.

(4) Jeder, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, hat das Recht, als unschuldig zu gelten, solange seine Schuld nicht in einem öffentlichen Verfahren nachgewiesen ist, in dem er alle für seine Verteidigung notwendigen Garantien gehabt hat.

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02.08.26 22:58

Die Wehrverfassung


ART. 75

Wehrdienst

(1) Die Wehrpflicht ist abgeschafft. Niemand darf zum Kriegsdienst verpflichtet oder gezwungen werden.

(2) Der Staat hat jedoch darauf hinzuwirken, daß jedem Deutschen gemäß seinen Fähigkeiten und Fertigkeiten grundlegendes Wissen über Selbstverteidigung mit und ohne Waffen vermittelt wird. Die dazugehörige Ethik und das erforderliche Rechtswissen, um diese Kenntnisse richtig und nur innerhalb des Rahmens der Gesetze der Selbstverteidigung anzuwenden, sind ebenso zu lehren. Die Vermittlung dieses Wissens hat dem Zweck zu dienen, die Individualrechte und die Verfassung zu schützen und zu verteidigen. Es darf in keinem Falle für Angriffe gegen andere Menschen, Völker und Nationen oder ihren Glauben, ihre Werte und ihre Überzeugungen eingesetzt werden. Die Deutschen verpflichten sich mit dem Bekenntnis zu dieser Verfassung, sich friedliebend und tolerant gegenüber allen Menschen und Nationen zu verhalten und sich für Wahrheit und Rechtschaffenheit einzusetzen.

(3) Der Staat bildet ein Heer als Verteidigungsarmee, beruhend auf Freiwilligkeit. Der Freiwillige muß deutscher Staatsbürger sein. Wer sich freiwillig intensiver, als es der Allgemeinheit zugänglich ist, in den Verteidigungskünsten auch an der Waffe ausbilden läßt, muß über eine gewisse Reife und über ethisch hohe Werte verfügen. Der Aufnahmewillige hat vor seiner Aufnahme in die Verteidigungsarmee eine Prüfung zur Bewertung charakterlicher Reife und Ethik zu bestehen. Menschen, die diese Reifeprüfung nicht bestehen, sind für den beruflichen Dienst an der Waffe ungeeignet und nicht zuzulassen. Näheres regelt ein Gesetz.

(4) Neben den Verteidigungskünsten hat der Aufgenommene zusätzlich einen Beruf zu erlernen oder ein Studium aufzunehmen. Die vermittelten Fähigkeiten sollen ihm beim Ausscheiden aus dem Dienst an der Waffe die Möglichkeit bieten, einen angemessenen anderen Platz in der Gemeinschaft einzunehmen. Die Wahl kann der Aufgenommene selbst treffen. Die angebotenen Berufs- oder Studienangebote sind am Gemeinwohl und an den Bedürfnissen der Gemeinschaft auszurichten und sollen im Inhalt am Satz 2 dieses Absatzes ausgerichtet sein, ohne daß die Prinzipien der Wahrheit, der Menschlichkeit, der Ethik und Moral verletzt werden dürfen.

(5) Bewaffnete Formationen dürfen nur insoweit gebildet und erhalten werden, wie es zur Versehung des Polizeidienstes und zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Innern oder gegen außen notwendig erscheint. Die näheren Bestimmungen hierüber trifft die Gesetzgebung.

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02.08.26 22:59

Die Wehrverfassung


ART. 76

Verteidigungsfall

(1) Der König hat die oberste Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte und gibt die Richtlinien der Verteidigungsstrategie vor.

(2) Der König stellt im Falle eines kriegerischen Angriffes auf das Staatsgebiet des Königreiches Deutschland den Verteidigungsfall fest. Im Falle seiner Abwesenheit sind dazu sein Stellvertreter, der Minister für Verteidigung oder 3 Mitglieder des Staatsrates befugt.

(3) Der König kann einen Minister für Verteidigung ernennen.

(4) Auch im Verteidigungsfall darf niemand zum Dienst an der Waffe gezwungen werden. [Original korrigieren]

(5) Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit diese Verfassung es ausdrücklich zuläßt.

(6) Die Streitkräfte haben im Verteidigungsfall und im Spannungsfall die Befugnis, zivile Objekte zu schützen und Aufgaben der Verkehrsregelung wahrzunehmen, soweit dies zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages erforderlich ist. Dazu kann den Streitkräften Polizeigewalt übertragen werden. Die Streitkräfte wirken dabei mit den zuständigen Behörden zusammen.

(7) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder für die verfassungsmäßige Ordnung des deutschen Staates kann der Staatsrat, wenn die Polizeikräfte sowie der Grenzschutz nicht ausreichen, Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei und des Grenzschutzes beim Schutz von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen. Der Einsatz von Streitkräften ist einzustellen, wenn der Staatsrat, der Präsident oder der König es verlangt.

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02.08.26 22:59

Die Wehrverfassung


ART. 77

Verbot kriegerischer Angriffshandlungen, Kriegswaffenkontrolle

(1) Handlungen, die geeignet sind oder in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu gefährden, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, zu unterstützen oder sich daran zu beteiligen, sind verfassungswidrig und unter Strafe zu stellen. Die Durchführung eines Angriffskrieges ist nicht verfassungswidrig, wenn die Durchführung kriegerischer Handlungen aufgrund einer Kriegserklärung eines anderen Volkes oder Staates dem deutschen Volke, dem deutschen Staate oder dem König gegenüber erfolgt, eine unmittelbare Gefahr besteht und diese Handlung erforderlich ist, um erheblichen Schaden von dem deutschen Volke abzuwenden und dieser Schaden auf andere Art nicht vermieden werden kann.

(2) Zur Kriegsführung bestimmte oder geeignete Waffen, Waffenkomponenten oder Güter, die in Deutschland hergestellt wurden, werden oder hergestellt werden sollen, die von Deutschen erdacht, erfunden, gebaut oder ihre Herstellung von Deutschen beaufsichtigt, organisiert oder gefördert werden, dürfen nur mit Genehmigung des deutschen Staates hergestellt, befördert, in Verkehr gebracht und benutzt werden. Es ist allen Deutschen und dem deutschen Staate verboten, Waffen, Waffenteile oder zur Kriegsführung geeignete Güter zu exportieren oder sie anderweitig außer Landes zu schaffen, im Ausland zu produzieren, zu verkaufen oder anderweitig zu veräußern.

(3) Jede kriegerische Handlung ist ausschließlich zur Verteidigung des Landes oder zum Schutz der eigenen Bevölkerung auszuüben. Jegliche Unterstützung eines anderen Staates, einer anderen Nation oder eines anderen Volkes bei der Führung eines Angriffskrieges gegen einen anderen Staat, eine Nation oder Volksgruppe ist verfassungswidrig und verboten.

(4) Jede Besetzung, Besatzungsmachtausübung oder Ausbeutung eines anderen Staates, einer anderen Nation oder Bevölkerungsgruppe ist verfassungswidrig und verboten. Das schließt auch den Wiederaufbau nach einem Krieg mit ein, wenn dieser nicht selbstlos geschieht oder gerecht vertraglich geregelt ist und nicht im Einvernehmen mit der Bevölkerung des Gebietes geschieht. Der Wiederaufbau darf nicht zu einer erzwungenen Abhängigkeit jedweder Art einer Kriegspartei führen.

(5) Für den Fall der Verteidigung ist der deutsche Staat berechtigt, Bündnisse einzugehen. Die Bündnisfähigkeit des deutschen Staates schließt die uneingeschränkte Unterstützung der Bündnispartner für ihren Verteidigungsfall mit ein.

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02.08.26 23:00

Die Geld-, Währungs- und Finanzverfassung


ART. 78

Gesetzliche Währung, Finanzhoheit, Zins, Kreditgewährung, Währungsemissionskriterien

(1) Die Regelung des Münz-, Banknoten- und öffentlichen Finanzwesens ist ausschließliche Sache des Staates.

(2) Der König des Königreiches Deutschland errichtet eine Währungs- und Notenbank als Staatsbank. Jegliche Privatisierung der Staatsbank ist verboten. Die Königliche Deutsche Staatsbank gibt die neue deutsche Währung nach den Prinzipien dieses Artikels heraus.

(3) Die Neue Deutsche Mark als bare Währung, ist mit ihrer Einführung ebenso die gesetzliche Währung des Königreiches Deutschland, wie die E-Mark als unbare Währung.

(4) Der deutsche Staat übt die alleinige Finanzhoheit aus. Ausschließlich dem deutschen Staat stehen das Münzregal und die Geldschöpfung zu. Jedem anderen ist die Geldschöpfung verboten. Ausnahmen bestimmt diese Verfassung. Das Nähere regelt ein Gesetz.

(5) Zins und Zinseszins sind verboten. Eine kostendeckende einmalige Bearbeitungsgebühr ist erlaubt, wenn sie zugleich in den Geldkreislauf fließt. Sie muß angemessen sein und darf 7 vom Hundert der Kreditsumme im Ganzen nicht übersteigen. Kredite an die öffentliche Hand sind nur zulässig, wenn sich die ausgegebene Kreditsumme äquivalent im Sachwert widerspiegelt und das Recht auf Konsum vom Staat weiterhin garantiert werden kann.

(6) Niemand der im Finanzbereich Tätigen darf durch überhöhte Zuwendungen begünstigt werden.

(7) Die Gewährung von überregionalen Investitionskrediten obliegt allein der Staatsbank. Die näheren Durchführungsbestimmungen werden durch Gesetze geregelt. Diese Gesetze müssen darauf ausgerichtet sein, die natürlichen Lebensgrundlagen, die Menschenrechte und die Menschen selbst zu achten und zu schützen und die Qualität der Produkte, die durch die Kreditgewährung geschaffen werden, zu sichern.

(8) Dem Staat ist die Kreditaufnahme verboten. Verboten sind auch Umgehungsgeschäfte, die wie eine Verschuldung wirken.

(9) Investitionen des Staates werden vorrangig durch die bereits erwirtschafteten Mittel des Staates oder mit Hilfe der Geldschöpfung getätigt. Geldschöpfung ist nur bei Projekten erlaubt, die im allgemeinen öffentlichen Interesse liegen, die dabei dem Gemeinwohl dienen, einen dauerhaften Gebrauchswert aufweisen und möglichst einen Mehrwert zu erzeugen befähigt sind. Es ist nicht gestattet, öffentliche Bauten oder andere Einrichtungen ohne eine nutzbare sinnvolle Zweckbestimmung allein zum Zweck der Geldmengenvermehrung zu errichten. Bei Fehlinvestitionen ist der gesamte Investitionsbetrag wieder dem öffentlichen Zahlungsverkehr zu entziehen. Näheres regelt ein Gesetz.

(10) Die geschaffenen Werte werden von der Allgemeinheit genutzt. Genaueres regelt ein Gesetz. Das Gesetz darf die vorgenannten Grundsätze nicht verletzen.

(11) Die Ausfuhr gesetzlicher Währungsmittel ist nur mit Genehmigung des Finanzministeriums des Königreiches Deutschland erlaubt. Sie ist nur für ethisch und rechtlich vertretbare Investitionen außerhalb Deutschlands gestattet, die die natürlichen Lebensgrundlagen schützen, die Menschenrechte achten und dem Allgemeinwohl dienen. Gesetzliche Zahlungsmittel Deutschlands, die ohne Genehmigung Deutschland verlassen, verlieren ihre Gültigkeit. Näheres regelt ein deutsches Gesetz.

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02.08.26 23:01

Die Geld-, Währungs- und Finanzfassung


ART. 79

Steuern

(1) Die Zahlung von direkten Steuern ist in der Regel freiwillig. Ausnahmen werden durch Gesetze des Königreiches Deutschland bestimmt. Ausnahmen sind auf natürliche und juristische Personen und andere Rechtssubjekte oder Körperschaften beschränkt, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Gesundheit von Personen oder die Umwelt als natürliche Lebensgrundlage gefährden, belasten oder andere in irgendeiner Weise in ihren Rechten verletzen. Die Grundsätze der Vergemeinschaftung werden von dieser Vorschrift nicht berührt.

(2) Abgaben, die zur kostendeckenden Finanzierung der öffentlichen Verwaltung, des Bildungswesens, der sozialen Aufgaben und des öffentlichen Lebens erhoben werden, dürfen nur in gerechtem Maße für alle gleich erhoben werden.

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02.08.26 23:01

Änderungen der Verfassung


ART. 80

Verfassungsänderungen

(1) Der Staatsrat kann diese Verfassung nur ändern, wenn mindestens zwei Drittel der Wahlberechtigten einer Verfassungsänderung zugestimmt haben. Jede Verfassungsänderung ist im Reichsgesetzblatt zu veröffentlichen und wird mit der Veröffentlichung wirksam.

(2) Aufgrund von Mißständen oder besonderer Eilbedürftigkeit kann der König in Zusammenarbeit mit dem Staatsrat eine Verfassungsänderung bewirken. Diese Verfassungsänderung ist innerhalb von 3 Monaten von zwei Dritteln der Wahlberechtigten zu bestätigen und gilt im Falle der Ablehnung als nicht zustande gekommen.

(3) Eine Änderung der Verfassung in sämtlichen währungsrechtlichen Belangen ist unzulässig. Des Weiteren ist es unzulässig, die Grundsätze der Verfassung in den Artikeln 33 bis 36, 38, 41, 45 bis 56, 63 und 64 zu ändern.

(4) Diese Verfassung kann nur durch ein die Verfassung änderndes Gesetz geändert werden, welches den Wortlaut der Verfassung ausdrücklich ändert oder ergänzt.

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02.08.26 23:02

Neugliederung des Staatsgebietes, Verkehrswege, Notstandsregelungen


ART. 81

Die Neugliederung des Staatsgebietes

(1) Das deutsche Staatsgebiet kann neu gegliedert werden, wenn sich durch Beitritte zum deutschen Staat eine Anpassung der Organisationsstruktur erforderlich macht oder sonstige Ereignisse die obliegenden Aufgaben des neuen deutschen Staates erweitern.

(2) Sollten andere Staaten, Nationen, Städte, Städtebünde, Gemeinden, Gemeindeverbände oder sonstige Gebietskörperschaften, natürliche oder juristische Personen, Religionsgemeinschaften, Kirchen oder sonstige Vereinigungen ganz oder teilweise dem deutschen Staat beitreten, sind ihnen die Rechte dieser Verfassung zu gewähren.

(3) Sollten andere Staaten, Nationen oder Gebiete des gegenwärtig noch fremdverwalteten Gebietes des deutschen Staates nach dem geltenden Völkerrecht dem deutschen Staat beitreten wollen, ist in diesen Gebieten, Nationen oder Staaten durch einen völkerrechtlich verbindlichen Vertrag die neue deutsche Ordnung dieser Verfassung einzuführen.

(4) Anderen Nationen und Staaten, die dem deutschen Staat beitreten wollen oder sich auf andere Weise in das deutsche Staatsgebiet integrieren wollen, sind ebenso Selbstverwaltung und Selbstbestimmung nach den Vorschriften dieser Verfassung zu gewähren. Dabei sind landsmannschaftliche Verbundenheit und die geschichtlichen und kulturellen Zusammenhänge zu achten, wertzuschätzen und zu erhalten. Es sind die Grundsätze wirtschaftlicher Zweckmäßigkeiten sowie die Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung sowie der örtlichen Autarkie zu beachten.

(5) Im Falle der Neugliederung des Staatsgebietes hat der König ein Vetorecht, sollte die Neugliederung zu erheblichen oder unwägbaren Belastungen für das deutsche Volk, andere Völker oder den Frieden führen können. Der Staatsrat und bei Bestehen eines Ethikrates ist/ sind diese/r vorher zu hören.

(6) Ein Volks- oder Bürgerentscheid findet in den Gebieten statt, aus deren Gebiet oder Gebietsteilen ein neues oder neu umgrenztes Gebiet gebildet werden soll. Es ist zudem über die Frage abzustimmen, welche rechtliche Ordnung die Bevölkerung annehmen möchte.

(7) Wird in einem zusammenhängenden, abgegrenzten Siedlungs- und Wirtschaftsraum, dessen Teile in mehreren Staaten, Nationen oder Ländern liegen und der mindestens eine Million Einwohner hat, von einem Zehntel der Wahlberechtigten durch Volksbegehren gefordert, daß für diesen Raum eine einheitliche Zugehörigkeit herbeigeführt werde, so ist durch Gesetz innerhalb von einem Jahr entweder zu bestimmen, ob die Zugehörigkeit gemäß Abs. 2 geändert wird oder daß in den betroffenen Ländern eine Volksbefragung stattfindet.

(8) Die Volksbefragung ist darauf zu richten, festzustellen, ob eine in dem Gesetz vorzuschlagende Änderung der Zugehörigkeit Zustimmung findet. Das Gesetz kann verschiedene, jedoch nicht mehr als zwei Vorschläge der Volksbefragung vorlegen. Stimmt eine Mehrheit einer vorgeschlagenen Änderung der Landeszugehörigkeit zu, so ist durch Gesetz innerhalb von zwei Jahren zu bestimmen, ob die Zugehörigkeit gemäß Abs. 2 geändert wird. Findet ein der Volksbefragung vorgelegter Vorschlag Zustimmung, so ist innerhalb von einem Jahr nach der Durchführung der Volksbefragung ein Gesetz zur Bildung des vorgeschlagenen Gebietes zu erlassen, das der Bestätigung durch Volksentscheid nicht mehr bedarf.

(9) Mehrheit im Volksentscheid und in der Volksbefragung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn sie mindestens ein Viertel der Wahlberechtigten des Gebietes umfaßt. Im Übrigen wird das Nähere über Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung durch ein jeweiliges Gesetz geregelt; dieses kann auch vorsehen, daß Volksbegehren innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren nicht wiederholt werden können.

(10) Sonstige Änderungen des Gebietsbestandes der Staaten, Nationen oder Länder können durch Staatsverträge der Beteiligten oder durch Gesetz mit Zustimmung der jeweiligen Räte oder vergleichbarer Institutionen erfolgen, wenn das Gebiet, dessen Zugehörigkeit geändert werden soll, nicht mehr als 50.000 Einwohner hat. Das Nähere regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des jeweiligen Rates bedarf. Es muß die Anhörung der betroffenen Städte, Gemeinden und Kreise vorsehen.

(11) Eine Neugliederung des Staatsgebietes oder Teile des Staatsgebietes sind durch Staatsvertrag zu regeln. Die betroffenen Städte, Gemeinden und Kreise sind zu hören. Der Staatsvertrag bedarf der Bestätigung durch Volksentscheid in jedem beteiligten Gebiet.

(12) Betrifft der Staatsvertrag Teilgebiete der Länder der Bundesrepublik, kann die Bestätigung auf Volksentscheide in diesen Teilgebieten beschränkt werden. Bei einem Volksentscheid entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn sie mindestens ein Viertel der in dem Gebiet lebenden Wahlberechtigten umfaßt. Das Nähere regelt ein Gesetz. Der Staatsvertrag bedarf der Zustimmung des Staatsrates oder des Königs. Der König hat ein Vetorecht.

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02.08.26 23:02

Neugliederung des Staatsgebietes, Verkehrswege, Notstandsregelungen


ART. 82

Spannungsfall

(1) Ist in dieser Verfassung oder in einem Staatsgesetz über die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung bestimmt, daß Rechtsvorschriften nur nach Maßgabe dieses Artikels angewandt werden dürfen, so ist die Anwendung außer im Verteidigungsfalle nur zulässig, wenn der Staatsrat oder der König den Eintritt des Spannungsfalles festgestellt oder wenn er der Anwendung besonders zugestimmt hat. Die Feststellung des Spannungsfalls bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der Staatsratsmitglieder.

(2) Im Spannungsfall ist der Staatsrat, der Präsident oder der König befugt, Bündnisse mit dem erstrangigen Ziel einzugehen, eine friedliche Lösung zu erwirken.

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02.08.26 23:02

Neugliederung des Staatsgebietes, Verkehrswege, Notstandsregelungen


ART. 83

Wasserstraßen

(1) Der Staat Königreich Deutschland ist in dem Gebiet, das seiner Hoheit untersteht, der Eigentümer der bisherigen Reichswasserstraßen.

(2) Das Königreich Deutschland verwaltet die Wasserstraßen durch eigene Behörden und nimmt die über den Bereich seines Hoheitsgebietes hinausgehenden staatlichen Aufgaben der Binnen und Seeschiffahrt wahr, die ihm durch Gesetz übertragen werden.

(3) Bei der Verwaltung, dem Ausbau, dem Neubau und der Veränderung von Wasserstraßen sind die Bedürfnisse der Landeskultur, der Wasserwirtschaft und des Naturschutzes im Einvernehmen zu wahren.

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02.08.26 23:02

Neugliederung des Staatsgebietes, Verkehrswege, Notstandsregelungen


ART. 84

Straßen und Autobahnen

(1) Das Königreich Deutschland ist in dem Gebiet, das seiner Hoheit untersteht, der Eigentümer der bisherigen Reichsautobahnen und Reichsstraßen.

(2) Bei der Verwaltung, dem Ausbau, dem Neubau und der Veränderung von Autobahnen und Straßen sind die Bedürfnisse der Landeskultur, der Verkehrswirtschaft und des Naturschutzes im Einvernehmen zu wahren.

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02.08.26 23:03

Neugliederung des Staatsgebietes, Verkehrswege, Notstandsregelungen


ART. 85

Innerer Notstand

(1) Notverordnungen dürfen die Verfassung als Ganzes oder einzelne Bestimmungen derselben nicht aufheben, sondern nur die Anwendbarkeit einzelner Bestimmungen der Verfassung einschränken. Notverordnungen können weder das Recht eines jeden Menschen auf Leben noch das Verbot der Folter und der unmenschlichen Behandlung, weder das Verbot der Sklaverei noch der Zwangsarbeit beschränken. Notverordnungen treten spätestens sechs Monate nach ihrem Erlaß wieder außer Kraft.

(2) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand des deutschen Staates oder der freiheitlichen Grundordnung [FDGO?] dieser Verfassung kann eine Gebietskörperschaft die Polizeikräfte anderer Gebietskörperschaften anfordern. Die Aufsicht über die Tätigkeit dieser Polizeikräfte übt der übergeordnete Rat der Gebietskörperschaft aus, der die Unterstützung anfordert. Die Anforderung von Polizeikräften anderer Gebietskörperschaften kann durch den Präsidenten oder den König untersagt werden. Im Übrigen sind nach Beseitigung der Gefahr sämtliche Tätigkeiten dieser Polizeikräfte zu beenden.

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02.08.26 23:03

Übergangs- und Schlußbestimmungen


ART. 86

Fortgeltung früherer Rechte und früherer Staatsverträge

(1) Recht aus der Zeit vor dem Entstehen des Königreiches Deutschland gilt fort, soweit es dieser Verfassung und den aus ihr folgenden nachrangigen Gesetzen nicht widerspricht.

(2) Die vom Deutschen Reich abgeschlossenen Staatsverträge, die sich auf Gegenstände beziehen, für die nach dieser Verfassung der neue deutsche Staat zuständig ist, bleiben, wenn sie nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen gültig sind und fortgelten, unter Vorbehalt aller Rechte und Einwendungen der Beteiligten und unter Wahrung der uneingeschränkten Souveränität des Königreiches Deutschland in Kraft, bis neue Staatsverträge durch die nach dieser Verfassung zuständigen Stellen abgeschlossen werden oder ihre Beendigung aufgrund der in ihnen enthaltenen Bestimmungen anderweitig erfolgt.

(3) Verträge, die durch mittelbaren oder unmittelbaren Zwang, durch sittenwidriges Verhalten, durch Täuschung oder Betrug, Geschichtsverfälschungen oder Meinungsmanipulation entstanden sind, bleiben unbeachtlich.

(4) Rechte oder völkerrechtliche Verträge, die den Wohlstand, die Freiheit oder andere Grund- und Menschenrechte verletzen können, sind unbeachtlich.

(5) Über Meinungsverschiedenheiten über das Fortgelten von Recht als neues deutsches Recht entscheidet der König.

(6) Der König entscheidet über den Zeitpunkt der alleinigen Inanspruchnahme der Rechtsnachfolge des Deutschen Reiches, wenn er gewillt ist, diese Rechtsnachfolge in Anspruch zu nehmen.

(7) Der König entscheidet über die Fortgeltung alter Staatsverträge sowie aller völkerrechtlichen Rechte und Pflichten.

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02.08.26 23:04

Übergangs- und Schlußbestimmungen


ART. 87

Rechtsnachfolge in das Reichsvermögen

(1) Das Vermögen des Deutschen Reiches wird grundsätzlich Vermögen des neuen deutschen Staates, wenn sich das Vermögen des Deutschen Reiches auf dem Hoheitsgebiet des Königreiches Deutschland befindet.

(2) Mit der Inanspruchnahme der Rechtsnachfolge des Deutschen Reiches wird alles Vermögen des Deutschen Reiches Vermögen des neuen deutschen Staates, dem Königreich Deutschland.

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02.08.26 23:04

Übergangs- und Schlußbestimmungen


ART. 88

Annahme der Verfassung

(1) Diese Verfassung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. [geschehen am 16.09.2012, siehe Artikel 90]

(2) Sie gilt für alle Menschen, die auf dem Gebiete des deutschen Staates ihren dauerhaften Wohnsitz haben und sich schriftlich zu dieser Verfassung bekannt haben. Mit der Inanspruchnahme der Rechtsnachfolge des Deutschen Reiches gilt diese Verfassung für alle Deutschen.

(3) Aufnahmewillige in das Königreich Deutschland unterstehen dieser Verfassung durch Bekenntnis, Loyalitätserklärung, Gelöbnis oder Eid.

(4) Die Aufnahme in den Staat Königreich Deutschland ist vollzogen, wenn nach einem Antrag auf Staatsangehörigkeit, dem Bestehen der Prüfung zur Erlangung der Staatsangehörigkeit sowie durch ein erfolgreiches Absolvieren der Probezeit auf dem Hoheitsgebiete des deutschen Staates der Aufnahmewillige als Staatsangehöriger mit der Ausstellung einer Staatsangehörigkeitsurkunde angenommen wurde.

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02.08.26 23:05

Übergangs- und Schlußbestimmungen


ART. 89

Aufnahmebedingungen

(1) Vor der Gewährung der Möglichkeit zu einem schriftlichen Bekenntnis zur Verfassung des Königreiches Deutschland prüfen der König oder Bevollmächtigte des Königs den Antragsteller. Näheres regelt ein Gesetz.

(2) Der Beginn des Aufnahmeverfahrens ist ein formloser Antrag. In ihm müssen der Antrag selbst, der/die Vorname/n und Familienname des Antragstellers, sein Geburtsdatum und Geburtsort, seine Staatsangehörigkeit und das Datum der Antragstellung enthalten sein. Unter dem Antrag, den persönlichen Daten und dem Datum der Antragstellung ist handschriftlich selbst zu unterschreiben. Mit diesem Antrag bekundet der Antragsteller die Einwilligung der Prüfung zur Aufnahme durch einen oder mehrere Bevollmächtigte der Verwaltung von Deutschland.

(3) Eine erfolgte Aufnahme wird durch Urkunde, Ausstellung einer persönlichen Identitätskarte und der Veröffentlichung im Melderegister bestätigt.

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02.08.26 23:05

Übergangs- und Schlußbestimmungen


ART. 90

Geltungsbereich

(1) Diese Verfassung gilt für alle Deutschen nach dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz, die im Gebiet des Staates Deutsches Reich, das sich in den Grenzen nach dem geltenden Völkerrecht definiert, Aufnahme gefunden, diese Verfassung schriftlich durch Bekenntnis gleich welcher Art angenommen haben und in den neuen deutschen Staat aufgenommen wurden.

(2) Das Staatsterritorium wird in der Anlage aufgezeigt und erweitert sich durch Beitritt.

(3) Diese Verfassung ist mit ihrer Verkündung am 16. September 2012 in Kraft getreten. 

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02.08.26 23:05

Übergangs- und Schlußbestimmungen


ART. 91

Begriff Deutscher, Aufnahme, Wiederaufnahme

(1) Deutscher ist, wer gemäß Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 deutscher Staatsangehöriger ist oder aufgrund von Aufnahme in den neuen deutschen Staat nach dem geltenden Völkerrecht Aufnahme gefunden hat. Deutscher Staatsangehöriger des Königreiches Deutschland ist, wer die Staatsangehörigenprüfung des Königreiches Deutschland erfolgreich bestanden hat und sich zu den Werten und der Verfassung des Königreiches Deutschland bekennt. Nachkommen staatsangehöriger Eltern erwerben die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland durch Geburt. Nachkommen von einem staatsangehörigen Elternteil erhalten die Staatsangehörigkeit auf Antrag durch Geburt.

(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder in den deutschen Staat aufzunehmen. Sie gelten als zum deutschen Staate zugehörig, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiete von Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.

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02.08.26 23:06

Übergangs- und Schlußbestimmungen


ART. 92

Amtsgewalt, Auslegung der Ordnung

(1) Bis zur Bildung des Staatsrates und der Wahl des Königs obliegt die oberste Staatsgewalt ausschließlich dem Obersten Souverän. Dies gilt auch für Art. 14.

(2) Bis zur Bildung des Staatsrates obliegt dem Obersten Souverän die Änderung und Anpassung der Verfassung an die jeweiligen Gegebenheiten, die Anordnung der Gesetze und ihre Verkündung.

(3) Bis zur Einrichtung des Staatsverfassungsgerichtes werden dessen Rechtsprechung und die Auslegung der Verfassung ausschließlich vom Obersten Souverän wahrgenommen. Der Oberste Souverän ist bis zur Schaffung des Staatsrates und des Staatsverfassungsgerichtes der oberste Richter.

(4) Bis zur Schaffung des Staatsrates obliegt dem Obersten Souverän der Oberbefehl über das Heer, die Garde, die Polizei und andere exekutive Kräfte.

(5) Für die Wahl des ersten Staatsrates, der ersten Ratsversammlung und des ersten Ratspräsidenten des neuen Deutschlands gilt das vom Obersten Souverän zu bestimmende und zu veröffentlichende Wahlgesetz.

(6) Sobald die Bürger des Königreiches Deutschland sich flächendeckend im gesamten Gebiete des Reiches neu organisiert und die Befähigung erworben haben, die Amts- und Regierungstätigkeiten angemessen auszuüben, bestimmt der Oberste Souverän den Zeitpunkt der Wahl des Königs und tritt unmittelbar vor dem Amtsantritt des Königs von den in diesem Artikel bestimmten Rechten und Pflichten zurück.

(7) Sogleich nachdem mit der Wahl des ersten Königs gemäß den Bestimmungen dieser Verfassung die Deutschen Völker ihre völlige Unabhängigkeit wieder erreicht haben, wird der Artikel 92 gegenstandslos und ist unverzüglich aus der Verfassung des Königreiches Deutschland zu streichen.

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