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![]() | FdG | ![]() 02.08.26 22:22 |
Verfassung des Königreiches DeutschlandAm 16. September 2012 trat gemäß Artikel 146 Grundgesetz die Verfassung des Königreiches Deutschland (KRD) in Kraft.Am 13. Mai 2025 wurde das KRD durch den Bundesminister des Innern verboten. Durch Klageerhebung des KRD ist das Verbot jedoch nicht bestandskräftig.Am 16. Juli 2026 wurde durch die Bundesanwaltschaft Anklage gegen vier führende Staatsangehörige des KRD erhoben.Die Deutschen haben nun die Wahl, dazu zu schweigen und das Verbot des KRD mitsamt seiner Verfassung hinzunehmen, oder sie setzen sich für die Aufhebung des Verbotes ein und bringen nun endlich zum Ausdruck, dass sie sich gemäß Artikel 146 Grundgesetz neu verfassen wollen.Folgende Artikel finde ich persönlich besonders interessant:- Art. 25: Die Erde als Organismus- Art. 34: Selbstverwaltung und regionale Zahlungsmittel- Art. 41: Gerechtigkeit steht über niedergeschriebenem Recht- Art. 56: Grundrecht auf Gesundheit und natürliche Lebensmittel- Art. 60: Verbot des Verbreitens von Lügen und Halbwahrheiten- Art. 77: Verbot von Angriffskriegen und Waffenexporten- Art. 78: Staatliche Finanzhoheit, keine Privatisierung der Staatsbank, kein Zins und Zinseszins, keine staatlichen Kreditaufnahmen- Art. 79: Freiwilligkeit direkter SteuernSo viel hat der Mensch vom Wissen, wie er in die Tat umsetzt | ||


![]() | FdG | 02.08.26 22:23 |
Hervorhebungen für SchnellleserLeben, Gesundheit und SozialesStruktur und VerwaltungGesetz und Finanzen | ||


![]() | FdG | 02.08.26 22:30 |
InhaltART. 01 - 04: Der Staat ART. 05 - 14: Das Staatsoberhaupt ART. 15 - 26: Staatsaufgaben ART. 27 - 28: Der Staatsrat ART. 29 - 29: Staatsbetriebe ART. 30 - 31: Die Gesetzgebung des Staates ART. 32 - 39: Die Staatsverwaltung ART. 40 - 44: Die Rechtsprechung ART. 45 - 56: Die Grundrechte ART. 57 - 58: Die staatsbürgerlichen Rechte ART. 59 - 74: Die Ausgestaltung der staatlichen Organe und Einrichtungen des öffentlichen Lebens, Rechte der Staatsangehörigen ART. 75 - 77: Die Wehrverfassung ART. 78 - 79: Die Geld-, Währungs- und Finanzverfassung ART. 80 - 80: Änderungen der Verfassung ART. 81 - 85: Neugliederung des Staatsgebietes, Verkehrswege, Notstandsregelungen ART. 86 - 92: Übergangs- und Schlußbestimmungen | ||


![]() | FdG | 02.08.26 22:30 |
Verfassung des Königreiches DeutschlandReine Textfassung„Die Zukunft hat viele Namen; für die Schwachen ist sie die Unerreichbare, für die Furchtsamen ist sie die Unbekannte, für die Tapferen ist sie die Chance.“Victor Hugo | ||


![]() | FdG | 02.08.26 22:30 |
Vorwort des Obersten Souveräns Peter I.Das Königreich ist eine Chance auf Erneuerung. Es ist für Uns eine Möglichkeit, schon jetzt im Kleinen zu zeigen, wie die Gemeinschaft der Zukunft organisiert sein wird. Die Verfassung des Königreiches Deutschland ist Garant dafür, daß der Staat so wenig wie möglich und nur so viel wie nötig zu spüren ist. Der Staat ‚Königreich Deutschland‘ ist dabei lediglich ein Werkzeug zur Organisation und Finanzierung des Gemeinwesens. Wir möchten damit auch aufzeigen, wie umfassende Veränderungen der menschlichen Gemeinschaft bewirkt werden können, ohne daß jemand etwas dabei verliert. Wir möchten zeigen, wie bedingungslose Liebe arbeitet, möchten einen Weg anbieten ohne Uns aufzudrängen, möchten vorleben was Angstfreiheit und Vertrauen schafft, was eine konsequent dienende Haltung und Hingabe erreicht ohne mit dem Ego etwas erreichen zu wollen. Das Staatsoberhaupt hat die Aufgabe, die Freiheitsrechte des Einzelnen zu garantieren, die Verfassung zu schützen, Korruption zu verunmöglichen und den Staat völkerrechtlich zu vertreten. Zudem kann das Oberhaupt jede Rechtsverletzung eines Organs des Staates aufheben und den rechtmäßigen Zustand wieder herstellen. Das Staatsoberhaupt ist Garant der Rechtsordnung. Der Staat „Königreich Deutschland“ ist ein Spielfeld, in dem jeder Mensch in seine Kraft kommen und seine Aufgabe finden kann. Er wird von selbstverantwortlichen Menschen ausgestaltet, die echtes Interesse an anderen Menschen und ihrer Persönlichkeitsentfaltung haben. Die Gestalter Unseres neuen Staates sollten sich als Diener am Anderen begreifen und die Erkenntnis leben können, daß der Andere Spiegel des eigenen Lebensausdrucks und Chance zur eigenen Selbst-Entwicklung ist. Es geht im Königreich Deutschland in erster Linie immer um den Menschen. Dabei ist der Staat ein Werkzeug zur Organisation und Finanzierung des Gemeinwesens und kein Herrschaftsinstrument. Er soll das Glück des Individuums fördern. Dauerhaftes Glück zu ermöglichen bedeutet aber nicht „eine Hängematte aufspannen“. Es bedeutet, ein Entwicklungsspielfeld aufzubauen, welches sich an den Schöpfungsgesetzen ausrichtet und diese widerspiegelt. Dies bedeutet für Uns, die beständige Weiterentwicklung des Menschen und der Menschheit zu begünstigen. Das Leben ist Veränderung und das hat für Uns Beständigkeit. Erst nachdem wir gemeinsam zinsbehaftete Geldsysteme abgeschafft und durch zinsfreie Systeme ersetzt haben, können wir kollektiv lernen, daß es in einer noch fortschrittlicheren Welt gar kein Geld mehr braucht. Dazu braucht es dann FREIWILLIGE Leistungsbereitschaft eines jeden Menschen und Maßhaltigkeit bei gleichzeitiger Wertschätzung der Lebensgrundlage und jeglichen Seins. Erst wenn Gier und die dahinterstehenden Ängste abgeschafft sind, braucht es gar kein Geld mehr. Deshalb ist das Königreich Deutschland eine entwicklungsfördernde Gemeinschaft, die nicht bei dem jeweils Erreichten aufhört, sondern Erfolge feiert und beständig weitergeht bis das Ziel einer Wertegemeinschaft nach den Schöpfungsgesetzen erreicht ist und die sich auch dann in eine noch freiheitlichere Gemeinschaft göttlicher Menschen fortentwickelt. Die Gemeinden, Regionen und die Bezirke sind von unten nach oben organisiert, um ein Eingreifen des Staates in die alltäglichen regionalen Belange auszuschließen. Der Staat übt von oben nach unten lediglich seine Aufsichtsfunktion aus um die Rechtsordnung für den Einzelnen garantieren zu können. Eine Einflußnahme auf regionale Belange ist im Königreich Deutschland unerwünscht und auch nahezu unmöglich, denn es gibt das Subsidiaritätsprinzip. Dieses Prinzip besagt, daß hoheitliche Tätigkeit von der kleinsten Einheit geleistet werden soll, die dazu in der Lage ist. Dieses Prinzip kann im Königreich Deutschland auch nicht durch finanzielle Abhängigkeiten umgangen oder ausgehebelt werden, wie dies heute in der Bundesrepublik und der Europäischen Union geschieht, denn die Regionen haben die verfassungsmäßig verankerte Möglichkeit der eigenen Geldschöpfung, können eigene regionale Betriebe schaffen und auch so immer ihre finanzielle Unabhängigkeit wahren. Das Königreich ist ein Spiegel der Schöpfungsordnung und deshalb wird es sich durchsetzen und Bestand haben, daran besteht für Uns kein Zweifel. Es wird sich beständig ausweiten und das Tempo bestimmt die Menschheit selbst. Je mehr Menschen zur Erkenntnis kommen, daß dieses hohe Ziel mit diesem Werkzeug erreicht werden kann, desto leichter wird der Weg in die Freiheit. Je mehr Menschen selbst die Verantwortung übernehmen und sich als Mitgestalter dieser Zukunft begreifen, desto schneller ist diese Freiheit erreicht. Es wird eine Freiheit von vielen Ängsten sein, eine Freiheit von den Mächten der Dunkelheit. Die Zeit des Wandels ist gekommen - JETZT. Seien Sie Teil dieses Wandels und gestalten Sie ihn bewußt mit. Sie werden gebraucht. Möge die Menschheit dies als ein Angebot zu dauerhaftem Frieden annehmen. Wir werden Unser Bestes geben, um diese Ordnung in die ganze Welt zu tragen. Peter I. Oberster Souverän | ||


![]() | FdG | 02.08.26 22:30 |
PräambelWir, Freier Souverän und Treuhänder des neuen Reiches, den Boden bereitend für den zukünftig zu wählenden und zu krönenden König von Gottes Gnaden, den König von Deutschland, im Bewußtsein unserer Verantwortung vor dem Schöpfer allen Seins und den Menschen, eingebettet in die ewig gültigen Schöpfungsgesetze, beflügelt von dem Willen, der Freiheit, dem Frieden und dem Fortschritt in der Welt zu dienen, sich begreifend als Diener an Gott und allen Menschen, uns verpflichtend mit dieser Verfassung zu Respekt gegenüber der gesamten Schöpfung, zu den unveräußerlichen Menschenrechten, zur Völkerverständigung und zum Frieden, bestimmen und verkünden, was folgt: | ||


![]() | FdG | 02.08.26 22:31 |
GrundsätzlichesHinweis zur Rechtschreibung: Im gesamten Verfassungstext wird die „alte Rechtschreibung“ verwendet, um dem Verfall der deutschen Sprache entgegenzuwirken und eine möglichst ursprüngliche Form der natürlichen Sprachentwicklung weiterzuführen. Männliche Bezeichnungen in dieser Verfassung beziehen sich auf beide Geschlechter gleichermaßen. | ||


![]() | FdG | 02.08.26 22:32 |
Der StaatART. 1 Staatsbezeichnung Das neue Deutschland führt als Staat die Bezeichnung: Königreich Deutschland. | ||


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Der StaatART. 2 Staatsflagge Die Staatsflagge des Königreiches Deutschland ist von oben nach unten GOLD-ROT-SCHWARZ mit einer in Silber aufgehenden Sonnensichel, die vom schwarzen Grund in 21 Strahlen über die gesamte Flagge strahlt. Die Staatsflagge ist mittels Gesetz kundzutun. | ||
Wütend


![]() | FdG | 02.08.26 22:32 |
Der StaatART. 3 Staatsform (1) Das Königreich Deutschland ist eine neue Staatsform. Es vereint die Formen einer direkten aufsteigenden Demokratie in der Organisationsform einer Räterepublik mit einer konstitutionellen Wahlmonarchie. (2) Das Königreich Deutschland ist eine vom deutschen Volk und den deutschen Bürgern legitimierte konstitutionelle Wahlmonarchie. | ||


![]() | FdG | 02.08.26 22:33 |
Der StaatART. 4 Änderung der Grenzen (1) Änderungen und/oder Erweiterungen der Grenzen des Staatsgebietes werden in einem Beitrittsblatt des Königreiches Deutschland unmittelbar nach dem rechtswirksamen Beitritt veröffentlicht. (2) Grenzänderungen zwischen Gemeinden, die Schaffung neuer und die Zusammenlegung bestehender Gemeinden bedürfen eines Mehrheitsbeschlusses der dort ansässigen wahlberechtigten Staatsangehörigen. | ||


![]() | FdG | 02.08.26 22:33 |
Das StaatsoberhauptART. 5 Titel (1) Das Oberhaupt des Staates trägt den Titel: König von Deutschland. (2) Der König als Staatsoberhaupt übt sein Recht an der Staatsgewalt in Gemäßheit der Bestimmungen dieser Verfassung und der übrigen Gesetze aus. | ||


![]() | FdG | 02.08.26 22:34 |
Das StaatsoberhauptART. 6 Hauptstadt (1) Der König hat seinen Hauptsitz in der Hauptstadt des Königreiches. (2) Die Hauptstadt kann vom König, vom Präsidenten des Staatsrates, vom Staatsrat oder durch Bürgerentscheid jederzeit an einen anderen Ort verlegt werden. Der König hat ein Vetorecht. | ||


![]() | FdG | 02.08.26 22:34 |
Das StaatsoberhauptART. 7 Staatsgewalt (1) Alle Staatsgewalt ist im König und in dem Demos verankert und wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verfassung ausgeübt. (2) Der König ernennt einen Minister aus dem Staatsrat zu seinem Stellvertreter. Bis zur Bildung des Staatsrates kann der König einen von ihm Bevollmächtigten mit der Vertretung beauftragen. | ||


![]() | FdG | 02.08.26 22:35 |
Das StaatsoberhauptART. 8 Wahl des Königs (1) Der erste König wird aus dem Kreise des Staatsrates oder der Bezirksräte auf Vorschlag des Obersten Souveräns von den wahlberechtigten Bürgern ohne Aussprache direkt gewählt. (2) Wählbar zum König ist jeder Deutsche, der dem Stande der Deme angehört und das vierzigste Lebensjahr vollendet hat. (3) Zum König kann nur gewählt werden, wer eine fundierte Ausbildung in den Bereichen Recht, Finanzen, Wirtschaft, Verwaltung, Ethik, Kommunikation und Geisteswissenschaften nach neuem deutschen Bildungsstandard abgeschlossen hat. (4) Der König wird auf Lebenszeit gewählt. Er hat sein Wirken dem Wohle des deutschen Volkes zu widmen, nach besten Kräften Schaden von ihm abzuwenden und sein Glück zu mehren. | ||


![]() | FdG | 02.08.26 22:35 |
Das StaatsoberhauptART. 9 Nachfolge (1) Der König schlägt seinen Nachfolger und den Zeitpunkt seiner Nachfolge vor. Er kann seinen Nachfolger jederzeit bestimmen. (2) Der Nachfolger des Königs trägt bis zu seiner Wahl den Titel Thronfolger. Der Thronfolger soll rechtzeitig in die Amtsgeschäfte des Königs eingeführt werden. (3) Jeder Thronfolger wird noch vor Empfangnahme der Königswürde unter Bezug auf die königlichen Ehren und Würden in einer Urkunde aussprechen und beeiden, daß er das Königreich Deutschland in Gemäßheit der Verfassung und der übrigen Gesetze regieren, seine Integrität erhalten und die königlichen Rechte und Pflichten unzertrennlich und in gleicher Weise beachten wird. | ||


![]() | FdG | 02.08.26 22:35 |
Das StaatsoberhauptArt. 10 Aufgabe des Königs (1) Der König ist Garant für die Verfassung und an diese gebunden. (2) Der König untersteht während seiner Amtszeit nicht der Gerichtsbarkeit. Dasselbe gilt für jedes vom König ernannte Mitglied der Regierung, das für den König die Funktion des Staatsoberhauptes ausübt. (3) Mit dem Inkrafttreten dieser Verfassung hat der König die Befugnis, jede Verfassungs- und Rechtsverletzung eines staatlichen Organs oder eines Amtsträgers per Anordnung aufzuheben, und im Falle der Aufhebung die Pflicht, alles Erforderliche zu tun, um den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. Zudem hat er das Recht, selbst eigene Gesetzentwürfe in den Staatsrat einzubringen. Zur Wirksamkeit auch dieser Gesetze ist die Annahme des Gesetzes durch eine Abstimmung der Wahlberechtigten erforderlich. (4) Mit der Aufnahme der Tätigkeit des Staatsrates tritt der König in den Bereichen in seinen Rechten, Befugnissen und Aufgaben zurück, die dem Staatsrat und anderen Organen mit dieser Verfassung übertragen sind. Der König übt dann vorrangig eine repräsentative und beratende Funktion aus. | ||


![]() | FdG | 02.08.26 22:36 |
Das StaatsoberhauptART. 11 Vertretungsrechte des Königs (1) Der König vertritt den Staat in allen seinen Verhältnissen gegenüber auswärtigen Staaten. (2) Staatsverträge, durch die ein Staatsgebiet dem Königreich hinzutritt oder abtritt oder Staatseigentum veräußert, über Staatshoheitsrechte oder über Staatsregale verfügt, eine neue Staatslast auf- oder übernimmt oder eine Verpflichtung, die in die Rechte und in die Freiheit der Staatsangehörigen eingreifen würde, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung des Staatsrates. Der König hat bei Staatsverträgen ein Vetorecht und das Recht zur Kassation. | ||


![]() | FdG | 02.08.26 22:36 |
Das StaatsoberhauptART. 12 Geltung von Gesetzen, Begnadigung (1) Jedes Gesetz bedarf zu seiner Gültigkeit der Zustimmung des Königs. (2) Dem König steht das Recht der Begnadigung, der Milderung und Umwandlung rechtskräftig zuerkannter Strafen und der Niederschlagung eingeleiteter Untersuchungen zu. (3) Zugunsten eines wegen seiner Amtshandlungen verurteilten Mitgliedes der Regierung übt der König das Recht der Begnadigung oder Strafmilderung nur mit Zustimmung des Staatsrates aus. | ||


![]() | FdG | 02.08.26 22:36 |
Das StaatsoberhauptART. 13 Verlust der königlichen Stellung (1) Der König kann seinen Stand aufgrund eigener grober Verstöße gegen diese Verfassung oder gegen die Strafgesetze verlieren oder wenn er auf längere Zeit körperlich, emotional oder mental nicht mehr in der Lage ist, diese Tätigkeit angemessen auszuüben. (2) Für die Einleitung eines Amtsenthebungsverfahrens der Person des Königs ist zunächst ein Amtsenthebungsantrag erforderlich, der von mindestens 51 vom Hundert der Mitglieder des Staatsrates mit Vor- und Familiennamen unterzeichnet sein muß. Die wahlberechtigten Bürger des Königreiches Deutschland haben dann unverzüglich über eine Amtsenthebung zu entscheiden. Die Amtsenthebung wird wirksam, wenn mindestens 51 vom Hundert der Wahlberechtigten dem Amtsenthebungsantrag zustimmen. | ||


![]() | FdG | 02.08.26 22:36 |
Das StaatsoberhauptART. 14 Präsident Ist kein König gewählt oder im Falle des Todes des Königs oder des Amtsenthebungsverfahrens oder der Unmöglichkeit der Weiterführung der königlichen Ämter ist der Staatsrat die oberste Institution des Königreiches. In diesem Falle bestimmt der Staatsrat aus seinen Reihen den obersten Amtsträger und den Repräsentanten des Königreiches Deutschland. Dieser trägt den Titel Präsident und übt die Aufgaben des Königs aus. Die Zeit der Präsidentschaft ist auf 2 Jahre begrenzt. In dieser Zeit ist ein neuer König zu wählen. Wurde kein König gewählt, hat der Präsident die Königswürde zu übernehmen. Näheres regelt ein Gesetz. | ||


![]() | FdG | 02.08.26 22:37 |
StaatsaufgabenART. 15 Der Staat als Ausdruck der Schöpfungsordnung (1) Das Königreich Deutschland ist eine Staatsform, die sich an den ewig gültigen Schöpfungsgesetzen ausrichtet und ihr Staatswesen in dieser Form zum Ausdruck bringt. (2) Die Verfassung und die Rechte der Deme, der Bürger und Staatsangehörigen werden durch den König und die Räte in Verbindung mit den deutschen Beamten geschützt. | ||


![]() | FdG | 02.08.26 22:37 |
StaatsaufgabenART. 16 Der Staat als Garant der Schöpfungsordnung (1) Die oberste Aufgabe des Staates ist die Förderung der gesamten Volkswohlfahrt. In diesem Sinne sorgt der Staat für die Schaffung und Wahrung des Rechtes und für den Schutz der religiösen, sittlichen und wirtschaftlichen Interessen des deutschen Volkes. (2) Der Staat als Willenswerkzeug der Bürger hat darauf hinzuwirken, jedem Menschen ein größtmögliches Maß an Glück, Selbstbestimmung, Freiheit, Gesundheit, Bildung und Persönlichkeitsentwicklung zu ermöglichen. (3) Das Königreich Deutschland soll den innerhalb seiner Grenzen lebenden Menschen dazu dienen, in Freiheit, Frieden und Glück miteinander leben zu können und unterstützend darauf hinwirken, das Leben der Menschen an der ewig gültigen Schöpfungsordnung auszurichten. | ||


![]() | FdG | 02.08.26 22:38 |
StaatsaufgabenART. 17 Amtssprache Die deutsche Sprache ist Staats- und Amtssprache und steht unter dem besonderen Schutz dieser Verfassung. Dies berechtigt den König, alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutze der Muttersprache der Deutschen zu ergreifen. | ||


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StaatsaufgabenART. 18 Bildungswesen (1) Der Staat wendet seine besondere Sorgfalt dem Erziehungs- und Schulwesen zu. (2) Es besteht eine allgemeine Bildungspflicht. Das gesamte Erziehungs- und Schulwesen steht unter staatlicher Aufsicht. Der Staat sorgt dafür, daß der Unterricht in den Elementarfächern in öffentlichen Schulen unentgeltlich erteilt wird. Der Religionsunterricht kann auch durch kirchliche Organe erteilt werden. (3) Der Privatunterricht ist zulässig, sofern er den gesetzlichen Bestimmungen über die Lehrziele und die Einrichtungen in den öffentlichen Schulen entspricht. (4) Der Staat ermöglicht unbemittelten, gut veranlagten Schülern den Besuch höherer Schulen. | ||


![]() | FdG | 02.08.26 22:39 |
StaatsaufgabenART. 19 Gesundheit (1) Die Volksgesundheit ist ein hohes Gut und steht unter dem besonderen Schutz dieser Verfassung. Der Staat wirkt auf ihre Erhaltung und Verbesserung in allen Bereichen hin. (2) Das gesamte Gesundheitswesen steht unter der Aufsicht des Staates. Es gibt nur eine staatliche Gesundheitsfürsorge. Erwirtschaftete Überschüsse werden in den staatlichen Haushalt eingestellt. (3) Der Staat hat darauf hinzuwirken, daß jeder Deutsche die Möglichkeit hat, seine Gesundheit selbst zu erhalten, wiederherzustellen oder zu verbessern. Er hat durch sein Bildungs- und Gesundheitswesen darauf hinzuwirken, daß jeder Mensch seine Eigenverantwortung erkennen und selbst aktiv an seiner Gesundheit arbeiten kann. Der Staat hat dabei allen Menschen durch entsprechende Bildungsangebote und andere Formen der Aufklärung zu helfen. (4) Produkte, die die Gesundheit beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen geeignet sind, können mit Steuern belegt werden. | ||


![]() | FdG | 02.08.26 22:39 |
StaatsaufgabenART. 20 Schutz der Erwerbsfähigkeit (1) Der Staat schützt das Recht auf Arbeit und die Arbeitskraft. (2) Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage sind, unbeschadet gesetzlicher Regelung der Sonn- und Feiertagsruhe, öffentliche Ruhetage. Die Feiertage sind mittels Gesetz kundzutun. | ||


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StaatsaufgabenART. 21 Schutz autarker Versorgung (1) Zur Hebung der Erwerbsfähigkeit und zur Sicherung und Pflege seiner wirtschaftlichen Interessen fördert und unterstützt der Staat die Schaffung von staatlichen Betrieben, die Landwirtschaft, Gewerbe und Industrie. (2) Die Schaffung und Aufrechterhaltung autarker und regionaler Lebensgrundlagen unterliegt der besonderen Sorgfalt des Staates. | ||


![]() | FdG | 02.08.26 22:40 |
StaatsaufgabenART. 22 Die Verkehrswege (1) Der Staat wendet seine besondere Aufmerksamkeit einer den modernen Bedürfnissen entsprechenden Ausgestaltung des Verkehrswesens zu. (2) Dem Staate steht das Hoheitsrecht über die Gewässer zu. Die Benutzung, Leitung und Abwehr der Gewässer soll auf gesetzlichem Wege unter Bedachtnahme auf die Entwicklung der Technik und die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen geregelt und gefördert werden. | ||


![]() | FdG | 02.08.26 22:40 |
StaatsaufgabenART. 23 Hoheit über natürliche Ressourcen Der Staat übt die Hoheit über Jagd, Fischerei, Holzwirtschaft und Bergwesen aus und schützt bei Erlassung der diesbezüglichen Gesetze die Interessen der Landwirtschaft, der Tier- und Pflanzenwelt und der Erde. | ||


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StaatsaufgabenART. 24 Gerechte Verfahrensführung (1) Der Staat sorgt für ein rasches und gerechtes Prozeß- und Vollstreckungsverfahren, ebenso für eine den gleichen Grundsätzen angepaßte Rechtspflege. (2) Die berufsmäßige Ausübung der Parteienvertretung ist gesetzlich zu regeln. | ||


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StaatsaufgabenART. 25 Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen (1) Die Erde als eigenständiger lebendiger Organismus ist die natürliche Lebensgrundlage alles Lebendigen. Sie zu schützen ist eine der vordringlichsten Aufgaben des Staates. Der Staat erklärt sich verpflichtet, dieses bewußte Geschöpf zu achten, zu schützen und es als eigenständige juristische Person mit dem Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Gesundheit zu behandeln. Die Erde genießt umfassenden Schutz durch diese Verfassung. (2) Ihre natürlichen Ressourcen sind gemeinschaftliches Gut. Es ist niemandem gestattet, sich natürliche Ressourcen des Staates anzueignen. (3) Grund und Boden, Bodenschätze, Wasser, Holz und andere natürliche Ressourcen können nur in solchen Mengen privates Eigentum sein, die den persönlichen Eigenbedarf decken. (4) Alle technologischen Verfahren und Handlungsweisen, die den Bestand, das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Gesundheit der Erde, der Menschheit, der Tiere oder der Pflanzenwelt gefährden können, sind nur in Ausnahmefällen, nur mit Genehmigung und unter direkter Aufsicht des deutschen Staates gestattet und können mit Steuern belegt werden. | ||


![]() | FdG | 02.08.26 22:41 |
StaatsaufgabenART. 26 Schutz höherrangiger Rechte (1) Das Naturrecht, das internationale Vertragsrecht und das Völkerrecht sind Bestandteile des deutschen Rechtes. Sie sind im Staate zu achten, wenn sie nicht im Widerspruch zu dieser Verfassung stehen. Im Falle ihrer Verletzung ist der Staat bemüht, diese Rechte auf angemessene Weise wiederherzustellen. Er kann sich dazu internationaler Organisationen bedienen. (2) Völkerrechtliche, internationale oder andere staatliche Verträge oder Rechte, die durch ihre Anwendung oder Ausgestaltung Ausbeutung, Mißbrauch, Mißachtung der Menschlichkeit, Mißachtung der Rechte der Erde oder andere Mißstände ermöglichen, fördern oder zum Inhalt haben, sind unbeachtlich und nicht Bestandteil des deutschen Rechtes. | ||


![]() | FdG | 02.08.26 22:41 |
Der StaatsratART. 27 Der Staatsrat (1) Die Mitglieder des Staatsrates sind Abgesandte und die höchsten Vertreter der deutschen Bezirksräte. (2) Sie sind Handlungsbevollmächtigte ihres Bezirkes, sind an die Beschlüsse ihrer Ratsversammlungen gebunden und vertreten mit ihrer Stimme ihren Bezirk. (3) Ihre Ratsmitgliedschaft ist zeitlich nicht begrenzt. Sie ergibt sich aus der Wahl in ihrem Wahlkreis und den Nachfolgewahlen in den höheren Kreis- und Bezirksstrukturen und aufgrund ihrer Kompetenz, die sie in den Prüfungen für Ratsmitglieder nachzuweisen haben. (4) Der Staatsrat schafft sich eine an seinen Aufgaben und am Umfang seiner Tätigkeit orientierte schlanke Verwaltung. (5) Der Staatsrat entscheidet über Anträge auf Zulassung und Einführung regionaler Zahlungsmittel. | ||


![]() | FdG | 02.08.26 22:42 |
Der StaatsratART. 28 Auswärtige Beziehungen (1) Die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten ist Sache des Staatsrates, der sich dafür vorrangig des Königs bedient. Der König kann Bevollmächtigte ernennen, die ihn in Einzelfällen vertreten. (2) Vor dem Abschluß eines Vertrages, der die besonderen Verhältnisse eines deutschen Gebietes berührt, ist der Rat des betroffenen Gebietes rechtzeitig zu hören. | ||


![]() | FdG | 02.08.26 22:42 |
StaatbetriebeART. 29 Eigentumsverhältnisse der Staatsbetriebe (1) Der König ist bis zur Schaffung des Staatsrates der alleinige Betreiber und Eigentümer der Staatsbetriebe. Veräußerungen und Teilveräußerungen sind nicht zulässig, wenn dadurch die Eigenversorgung des deutschen Volkes nicht mehr gesichert ist oder die Qualität der Waren und Dienstleistungen des Staates sinkt. (2) Der König entscheidet vorrangig über die Mittelverwendung. (3) Alle Überschüsse der Staatsbetriebe sind in den deutschen Staatshaushalt einzustellen und wiederum zur Förderung des Allgemeinwohls einzusetzen. Ausnahmen können auf Antrag zugelassen werden, wenn die natürlichen Lebensgrundlagen geachtet und geschützt, die Persönlichkeitsrechte anderer nicht eingeschränkt und die Normen dieser Verfassung befolgt werden. (4) Im Falle der Antragstellung einer Gemeinde oder Gebietskörperschaft kann der deutsche Staat einzelne Gesetzgebungskompetenzen, die nicht mehr zur örtlichen Gemeinschaft gehören, der Antrag stellenden Gebietskörperschaft übertragen, wenn dies nicht zur Zerstörung der öffentlichen Ordnung in anderen Gebietskörperschaften oder zu Mißständen führt. | ||


![]() | FdG | 02.08.26 22:42 |
Die Gesetzgebung des StaatesART. 30 Einbringung von Gesetzesvorlagen (1) Gesetzesvorlagen werden beim Staatsrat durch die Staatsratsmitglieder selbst, durch den König oder durch die Bezirksräte eingebracht. (2) Der Staatsrat kann zur Entgegennahme und Bearbeitung von Gesetzesinitiativen Bevollmächtigte ernennen. Die Bevollmächtigten sind beauftragt, die Gesetzesvorlagen innerhalb von zwei Monaten zu prüfen, sie gegebenenfalls zu ändern und dem Staatsrat vorzulegen. Bei komplexen Gesetzesvorlagen kann auf Antrag der Bevollmächtigten an den Staatsratsvorsitzenden eine Fristverlängerung gewährt werden. | ||


![]() | FdG | 02.08.26 22:43 |
Die Gesetzgebung des StaatesART. 31 Gesetzgebungsverfahren (1) Neue deutsche Gesetze werden vom Staatsrat beschlossen. (2) Ein vom Staatsrat beschlossenes Gesetz kommt zustande, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Staatsrates der Gesetzesvorlage zugestimmt haben und das Gesetz vom König unterzeichnet wurde. (3) Ein beschlossenes Gesetz ist nach seiner Annahme durch den König unverzüglich umzusetzen. | ||


![]() | FdG | 02.08.26 22:43 |
Die StaatsverwaltungART. 32 Zugang zu einem öffentlichen Amt (1) Der König schafft die zur Vollziehung und Durchführung der Gesetze erforderlichen Verwaltungseinrichtungen. (2) Jedem Staatsbürger sind die öffentlichen Ämter unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und seiner persönlichen Eignung gleich zugänglich. (3) Der Staat fördert in seinem Volk die Annahmebereitschaft von Verantwortung und das Bestreben, sich Bürger- und Wahlrechte zu erarbeiten. (4) Der Staat fördert bei seinen Bürgern die Bereitschaft, sich ehrenamtlich für das Gemeinwesen zu engagieren und zu einem öffentlichen Amt zugelassen zu werden. | ||


![]() | FdG | 02.08.26 22:43 |
Die StaatsverwaltungART. 33 Amtsträger (1) Es wird ein Berufsbeamtentum im Staate geschaffen. Die Berufsbeamten sind die Amtsträger des Staates. Zur Umsetzung der Organisation und zur Durchsetzung dieser Verfassung bedient sich der deutsche Staat seiner Amtsträger. (2) Die Amtsträger des Staates sind Diener der gesamten deutschen Völker. Sie haben die Rechte dieser Verfassung durchzusetzen, zu verteidigen und ihre Aufgaben gewissenhaft innerhalb der geltenden Gesetze zu erfüllen. (3) Amtsträger im unteren und mittleren Dienst können durch den Gemeinderat oder durch eine übergeordnete Gebietskörperschaft eingesetzt werden. Sie können jederzeit berufen und bei Fehlhandlungen auch wieder abberufen werden. Sie müssen mindestens die Stufe 1 der neuen deutschen Verwaltungsprüfung bestanden haben. (4) Amtsträger im gehobenen Dienst werden in der Regel direkt durch die örtliche Deme der Gemeinde gewählt. Sie müssen mindestens die Stufe 2 der neuen deutschen Verwaltungsprüfung bestanden haben. Näheres dazu bestimmt ein Gesetz. Amtsträger im gehobenen Dienst können nur aufgrund grober Fehlhandlungen gegen die Verfassung oder die Strafgesetze abberufen werden. Sie sind vor einer Entlassung zu hören und haben auf ihren Antrag hin die Möglichkeit, sich in einem öffentlichen Verfahren zu erklären. (5) Jede Person, die in einem Amts- oder Dienstverhältnis zum Staat steht und gegen die Bestimmungen der Verfassung oder gegen neue deutsche Gesetze schuldhaft verstößt, haftet der Gemeinschaft wie auch dem Bürger für den daraus entstandenen Schaden. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn die Handlung des Amtsträgers oder Dienstverpflichteten zur Abwendung einer unmittelbar bevorstehenden oder gegenwärtigen erheblichen Gefahr erfolgte und die Handlung verhältnismäßig war. Die allgemein anerkannten Sittengesetze dürfen dabei nicht verletzt worden sein. Das Nähere ist durch Gesetz zu regeln. | ||


![]() | FdG | 02.08.26 22:44 |
Die StaatsverwaltungART. 34 Rechte zur Selbstverwaltung, Beitritt zum deutschen Staat (1) Die verfassungsmäßige Ordnung im deutschen Staate, in den beigetretenen Städten und Gemeinden und anderen Gebietskörperschaften, in beigetretenen Körperschaften des öffentlichen Rechts und sonstigen Gemeinschaften muß den Grundsätzen des neuen deutschen Staates und dieser Verfassung entsprechen. (2) Die Städte und Gemeinden haben das Recht, sich auf Antrag und mit Genehmigung des Staatsrates selbst zu verwalten. Sie können sich im Rahmen dieser Verfassung ihre eigene Ordnung schaffen. Den Städten und Gemeinden wird das Recht gewährt, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft unter Beachtung dieser Verfassung selbst und in eigener Verantwortung zu regeln. Auch Gemeindeverbände und Städtebünde haben im Rahmen dieser Verfassung das Recht der Selbstverwaltung. (3) Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch das Recht der finanziellen Eigenversorgung und Eigenverantwortung. Im Rahmen der ihnen zustehenden Selbstverwaltung haben die Gebietskörperschaften in Absprache mit dem übergeordneten Rat ein eigenes Recht der Geldschöpfung in strikter Einhaltung der Bestimmungen dieser Verfassung. Die Neue Deutsche Mark ist als Zahlungsmittel in Zusammenarbeit mit der Königlichen Deutschen Staatsbank vorrangig zu emittieren. Eigene regionale Zahlungsmittel sind auf Antrag statthaft, sofern sie den Vorgaben dieser Verfassung entsprechen. (4) Der Staat gewährleistet diese verfassungsmäßige Ordnung im gesamten deutschen Staat, den beigetretenen Ländern, Städten, Gemeinden, Städtebünden, Gemeindeverbänden, sonstigen Gebietskörperschaften und Ländereien und ist ermächtigt, alles zu tun, um diese Ordnung im Beitrittsgebiet durchzusetzen. (5) Mit Beitritt eines Gebietes zu dieser Verfassung und seiner Ordnung erlischt die alte Rechtsordnung im Beitrittsgebiet. Es treten ausschließlich diese Verfassung und alle weiteren sich daraus ergebenden Regelungen und Gesetze in Kraft. | ||


![]() | FdG | 02.08.26 22:45 |
Die StaatsverwaltungART. 35 Volks- und Bürgervertretungen (1) In den deutschen Städten und Gemeinden und im deutschen Staat haben das Volk und die Bürger eine Vertretung. Der jeweilige örtliche Rat besteht aus den in freier, unmittelbarer, gleicher und offener Wahl hervorgegangen Abgeordneten aus der örtlichen Gemeinschaft. (2) Niemand darf wegen seiner Wahl Vorteile oder Nachteile erfahren. Der Staat wahrt die Rechte aller Wähler und Gewählten und tritt für eine uneingeschränkte Toleranz und Gleichberechtigung jeglicher Wahlmeinung ein. Niemand darf zu einer Wahl gezwungen werden. | ||


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Die StaatsverwaltungART. 36 Die Verwaltungsordnung des Staates (1) Die Stadt- und Gemeinderäte bestimmen durch direkte Wahl eine Person aus ihrer Mitte, die mindestens die Prüfung der Stufe 1 der neuen deutschen Verwaltung bestanden hat. Diese so gewählte Person ist als Abgesandter berechtigt und zugleich handlungsbefugt, die Interessen der Stadt oder Gemeinde in der nächsten Ebene der gemeinschaftlich organisierten Verwaltung zu vertreten. Der Abgesandte verkörpert mit seiner Stimme den Willen seiner Stadt oder Gemeinde. Er ist an die Beschlüsse und Aufträge seiner ihn entsendenden Körperschaft gebunden. Der Abgesandte ist ehrenamtlich tätig. (2) Aus einer Anzahl von mindestens sieben, aber höchstens 49 Vertretern einzelner zusammenliegender Städte und Gemeinden wird ein Gremium aus mindestens einem, aber höchstens drei Vertretern gewählt. Diese Vertreter müssen mindestens die Prüfung der Stufe 2 der neuen deutschen Verwaltung bestanden haben. Diese sind berechtigt, den gemeindlichen Zusammenschluß zu vertreten und in seinem Namen rechtsverbindlich zu handeln. Sie sind an die Beschlüsse und Aufträge ihrer sie entsendenden Körperschaft gebunden. (3) In dieser Weise handeln die freien Städte und Gemeinden in aufsteigender Organisationsform und geben sich selbst die Struktur ihrer Wahl. Näheres bestimmt ein Gesetz. (4) Jede freie Stadt und freie Gemeinde hat das Recht, aus einer übergeordneten Gebietskörperschaft auszutreten, die Gebietskörperschaft zu wechseln oder sich selbst zu verwalten. (5) Im Falle der Selbstverwaltung ohne Angliederung an eine Gebietskörperschaft hat die Stadt oder Gemeinde kein Mitspracherecht und keine Möglichkeit der Einflußnahme in der Organisation der sie umgebenden freien Städte und Gemeinden. Auf Antrag ist ihr jederzeit wieder ein Sitz zunächst auf Probe einzuräumen. Die Probezeit dauert bis zu einem Jahr. In dieser Zeit ist die Einflußmöglichkeit der Stadt oder Gemeinde auf regionale und überregionale Entscheidungen eingeschränkt. Bei einem Wechsel einer Stadt oder Gemeinde in eine andere übergeordnete Gebietskörperschaft hat die wechselnde Stadt oder Gemeinde ein halbes Jahr ein eingeschränktes Mitspracherecht. Eine Ausnahme von dieser Regel wird gewährt, wenn mindestens drei Viertel der Räte der neuen Gebietskörperschaft damit einverstanden sind. | ||


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Die StaatsverwaltungART. 37 Amtshilfe (1) Alle bestehenden Behörden innerhalb des Staates leisten sich gegenseitig Amtshilfe. (2) Jeder Rat einer Gebietskörperschaft ist verpflichtet, die Tätigkeiten des im Rang niedrigeren Rates zu überwachen. Er ist auch berechtigt, die Einhaltung dieser Verfassung per Anordnung unmittelbar durchzusetzen. (3) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dieser Verfassung kann eine Stadt oder Gemeinde auch in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen anderer Gemeinden, Institutionen und Einrichtungen zur Unterstützung ihrer Aufgaben anfordern und nutzen. | ||


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Die StaatsverwaltungART. 38 Die Ratsversammlungen (1) Jede Ratsversammlung findet öffentlich statt. Geheime Ratssitzungen oder Ratssitzungsteile sind verboten. Den Bürgern ist in den ersten zwei Ratsstufen ein Fragerecht zu gewähren, das sie während der Ratsversammlungen ausüben können. Die Fragen sind zu beantworten. (2) In den Bezirksräten und im Staatsrat haben die Bürger ein Beobachtungsrecht. Mitglieder der Deme eines Bezirksrates haben ein Fragerecht. | ||


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Die StaatsverwaltungART. 39 Gesetzliche Beschränkung der Wählbarkeit Die Wählbarkeit von Beamten, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Staat, den Bezirken, Kreisen und Gemeinden kann gesetzlich beschränkt werden. | ||


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Die RechtsprechungART. 40 Staatsverfassungsgericht (1) Der deutsche Staat schafft ein Staatsverfassungsgericht. (2) König und Staatsrat ernennen die Richter des Staatsverfassungsgerichtes je zur Hälfte unter Beachtung der Bestimmungen dieser Verfassung. (3) Jeder Bürger des Staates kann wohlbegründet das Staatsverfassungsgericht anrufen, wenn er sich in seinen Verfassungsrechten verletzt fühlt. Er hat Anspruch auf Entscheidung seiner Klage. (4) Das Nähere ist durch Gesetz auszugestalten. | ||


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Die RechtsprechungART. 41 Ziel der Rechtsprechung (1) Ziel der Rechtsprechung ist die Bewahrung des Rechtsfriedens und die Erreichung einer stabilen, dauerhaft friedlichen, an den Schöpfungsgesetzen ausgerichteten Gemeinschaft selbstbestimmter gleichberechtigter Menschen. Die Rechtsprechung ist darauf auszurichten, gerechte Lösungen in allen gesellschaftlichen Belangen für alle Menschen zu finden und zu gewährleisten. Gerechtigkeit steht über dem niedergeschriebenen Recht. (2) Alle Gerichte sind grundsätzlich Staatsgerichte. Private Schiedsgerichte sind auf Antrag zuzulassen, wenn sie eine Rechtsordnung besitzen und diese und ihre Rechtsprechung weder gegen die Verfassungsgrundsätze noch gegen die guten Sitten verstoßen. | ||


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Die RechtsprechungART. 42 Die ordentliche Gerichtsbarkeit (1) Die ordentliche Gerichtsbarkeit wird durch den Staatsgerichtshof und durch die Gerichte ausgeübt. Das Nähere ist durch Gesetz zu regeln. (2) Ausnahmegerichte sind unstatthaft. Gesetzliche Bestimmungen über Kriegsgerichte und Standgerichte werden hiervon nicht berührt, wenn sie vom König erlassen wurden. | ||


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Die RechtsprechungART. 43 Unabhängigkeit der Richter (1) Die Richter sind unabhängig und nur der Verfassung und den Gesetzen unterworfen. Das Einbinden von Richtern und anderen Organen der Rechtspflege in Kammern, Verbände, Vereine oder sonstige Organisationen ist untersagt. Jeder Richter ist verpflichtet, auch in seinen privaten Tätigkeiten darauf zu achten, seine Unabhängigkeit nicht zu gefährden. (2) Der Staat hat die Pflicht, den gesetzlichen Richter einzurichten. Auf einfaches Verlangen hin ist jeder Richter verpflichtet, dem Angeklagten oder einer Prozeßpartei den Nachweis zu erbringen, daß er der gesetzliche Richter ist. (3) Richter der ersten Instanz sind ehrenamtlich tätig. Sie werden direkt von den örtlichen Ratsmitgliedern gewählt und können bei Fehlhandlungen jederzeit abgewählt werden. Die so gewählten Richter sind dem örtlich zuständigen Rat rechenschaftspflichtig. (4) Richter der zweiten Instanz (Oberrichter) kann nur werden, wer mindestens drei Jahre ehrenamtlicher Richter der ersten Instanz war und sich in dieser Zeit durch seine Ehrlichkeit, seine Resozialisierungserfolge und seine Kompetenz positiv hervorgehoben hat. In dieser Zeit muß er mindestens 30 Verfahren geleitet haben. Eine Ausnahme von dieser Vorschrift ist dann statthaft, wenn die Zahl der Verfahren im Wirkungsbereich nicht erfolgte. Oberrichter müssen dem Stand der Bürger angehören und hohe Ethik und fachliche Kompetenz besitzen. Näheres regelt ein Richtergesetz des Königreiches Deutschland. (5) Oberrichter werden direkt von den örtlichen wahlberechtigten Bürgern eines Gerichtsbezirkes gewählt. Der zu wählende Richter muß im Gerichtsbezirk, in dem er tätig ist, seinen Wohnsitz haben. (6) Oberrichter haben zusätzlich die Aufgabe, das Recht und die Rechtsanwendung weiter zu vereinfachen sowie auf die Erreichung höherer Werte und höherer Sittlichkeit der Menschheit hinzuwirken. Eine weitere Aufgabe ist der Unterricht an höheren staatlichen Schulen. | ||


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Die RechtsprechungART. 44 Öffentlichkeit der Gerichtsverfahren (1) Jedes Gerichtsverfahren findet öffentlich statt. Ausnahmen sind nur zum Schutz von Kindern und Jugendlichen statthaft. Das Nähere regelt ein Gesetz. (2) Alle Staatsgerichte arbeiten kostenfrei für alle Bürger. (3) Jede Gerichtsverhandlung ist auf Verlangen durch einen Urkundenbeamten wörtlich zu protokollieren und zudem vollständig in Bild und Ton aufzuzeichnen. Die Aufnahmen sind in guter Qualität am Ende der Verhandlung beschädigungsfrei und nutzungsfähig allen am Verfahren beteiligten Parteien zur Verfügung zu stellen. (4) Auf Antrag einer Partei oder bei besonderem öffentlichen Interesse kann das Verfahren auch direkt öffentlich ausgestrahlt werden. Sollte das Verfahren die Persönlichkeitsrechte eines Einzelnen in erheblichem Maße verletzen können, ist von einer Veröffentlichung abzusehen. Näheres regelt ein Gesetz. (5) Jedes Gerichtsverfahren ist spätestens 6 Monate nach Eröffnung des Verfahrens abzuschließen. Ausnahmen sind bei besonders komplexen und/ oder schwierigen Verfahren zulässig. Weitere Vorschriften sind durch Gesetz zu regeln. | ||
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